mit dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), geändert wird (649/A)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Antrag der Abgeordneten Wittauer, Miedl betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), geändert wird (649/A), wird wie folgt geändert:
1. Die Promulgationsklausel lautet:
„Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005, wird wie folgt geändert:“
2. § 44c Abs. 1 lautet:
„(1) Die Behörde kann für eine bestimmte Straße oder Straßenstrecke für den Fall besonderer Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse, deren Auftreten zeitlich und/oder örtlich nicht vorhersehbar ist, durch Verordnung Verkehrsmaßnahmen (Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen, Verkehrserleichterungen) festlegen, die auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung oder Förderung der Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit zweckmäßig sind.“
*****
Nach Verlesung dieses Abänderungsantrages darf ich kurz inhaltlich darauf eingehen, was wir hier in der Straßenverkehrsordnung ändern. Wir alle kennen aus Deutschland die Überkopf-Straßenverkehrsbeeinflussungsanlagen, die auch schon in unserem Bundesgebiet, zum Beispiel in Tirol, errichtet wurden. Allerdings hat in der Vergangenheit die gesetzliche Grundlage dafür gefehlt, bei zeitlich oder örtlich vorab nicht genau bekanntem Auftreten von Staus derartige Verkehrsbeeinflussung wirklich möglich zu machen.
Mit dieser neuen Vorkehrung ist es jetzt möglich, im Falle von Staus Geschwindigkeitsbeschränkungen für eine höhere Flüssigkeit des Verkehrs vorzusehen, was ganz erheblich der Verkehrssicherheit dient.
Der Abänderungsantrag wiederum lässt nur solche Maßnahmen zu, die für die Flüssigkeit des Verkehrs und damit für die Verkehrssicherheit tatsächlich zweckmäßig sind, während im ursprünglichen Vorschlag vorgesehen war, dass Maßnahmen möglich sind, die geeignet erscheinen, die Ziele zu erreichen. Uns erschien das als zu vage. Wir wollen, dass wirklich nur dann, wenn es notwendig ist, eine solche Verkehrsbeeinflussung vorgenommen wird, und ich bin sehr froh, dass damit die gesetzlichen Grundlagen geschaffen sind. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)
15.10
Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Frau Abgeordneter Mag. Hakl eingebrachte Abänderungsantrag der Abgeordneten Dipl.-Ing. Achleitner, Miedl, Fauland, Mag. Hakl, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag der Abgeordneten Wittauer, Miedl betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über