Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 125. Sitzung / Seite 77

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Tancsits, Mag. Haupt, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetz­entwurf im Bericht des Sozialausschusses 1132 der Beilagen über die Regierungs­vorlage 1111 der Beilagen betreffend ein Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

Im § 308 Abs. 1a in der Fassung der Z 47a wird der Ausdruck „2005“ durch den Ausdruck „2004“ ersetzt.

Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Im § 172 Abs. 1a in der Fassung der Z 32a wird der Ausdruck „2005“ durch den Ausdruck „2004“ ersetzt.

Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Im § 164 Abs. 1a in der Fassung der Z 28a wird der Ausdruck „2005“ durch den Ausdruck „2004“ ersetzt.

Begründung:

Zu Art. 1 Z 47a, Art. 2 Z 32a und Art. 3 Z 28a (§ 308 Abs. 1a ASVG; § 172 Abs. 1a GSVG, § 164 Abs. 1a BSVG):

Mit diesen Änderungen wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

*****

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Ich mache aber schon jetzt darauf aufmerksam, dass nicht gesichert ist, dass am Ende dieses Tagesordnungspunktes die Abstimmung durchgeführt werden kann, weil am Croquis noch gearbeitet wird.

Als Nächster zum Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Wöginger. Wunschredezeit: 2 Minuten. – Bitte.

 


11.49.54

Abgeordneter August Wöginger (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Bun­desministerin! Herr Staatssekretär! Werte Kolleginnen und Kollegen! Aus dem insge­samt sehr guten Sozialversicherungspaket möchte ich nur kurz zwei Punkte hervor­heben.

Erstens sei im Sinne der Zivil- und Präsenzdiener erwähnt, dass es sehr positiv ist, dass auch in Hinkunft Zivil- und Präsenzdiener samt ihren Angehörigen von der e-Card-Gebühr befreit sind. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt, der in diesem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz verankert ist.

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite