Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 160. Sitzung / Seite 90

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Hinsichtlich des Fluglärms sollen nach Maßgabe der Erfordernisse des Lärmschutzes mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Ein­vernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Was­serwirtschaft bestimmte Immissionsschwellenwerte festgelegt werden, bei deren Über­schreitung besondere objektseitige Maßnahmen vorzunehmen bzw. zumindest anzu­bieten sind (im Fall der Verweigerung des Eigentümers oder sonst Berechtigten gelten diese Maßnahmen gemäß Abs. 2 als gesetzt). Diese besonderen objektseitigen Maß­nahmen sind ebenfalls nach Maßgabe der Erfordernisse des Lärmschutzes mit Verord­nung festzulegen.

Fluglärm als großflächige Immission unterliegt einer spezifischen Bewertung. In der zu erlassenden Verordnung wird daher klarzustellen sein, dass die Beurteilung von Flug­lärm ausschließlich als spezifische Immission zu erfolgen hat.

Schließlich soll auch die Art und Weise der Berechnung der Lärmindizes mit Verord­nung erfolgen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass derzeit die Fluglärmimmissio­nen grundsätzlich nach ÖAL-Richtlinie Nr. 24 (Blatt 1 Punkt 5, Ausgabe Jänner 2004) zu berechnen sind, wobei nur die Berechnungsvorschriften dieser ÖAL-Richtlinie maß­geblich sein sollen. Allerdings wird davon ausgegangen, dass die ÖAL-Richtlinie Nr. 24 an die internationale Entwicklung angepasst wird (vgl. ECAC.CEAC Doc 29R der Euro­pean Civil Aviation Conference, Draft 6.0 vom Mai 2004). Weiters ist zu berücksichti­gen, dass Messungen für eine Beurteilung nicht heranzuziehen sein werden, diese können jedoch zur Kontrolle und Dokumentation verwendet werden.

Im Fall der Bilanzierung von Fluglärm bei Erweiterung und Ausbau genehmigter Flug­häfen sind die Fluglärmimmissionen der genehmigten Anlage zum Prognosezeitpunkt (Nullszenario) und des Planfalls zum Prognosezeitpunkt einander gegenüber zu stel­len.

Um Widmungskonflikte zu vermeiden, ist es unabdingbar, entsprechende Vorkehrun­gen auch durch raumordnerische Maßnahmen zu treffen, die ein weiteres Heranwach­sen von Bebauung mit möglichen Betroffenen an Flughäfen bzw. an durch Flugverkehr belastete Korridore verhindern. Fluglärmbelastete Gebiete sollten widmungsrechtlich entsprechend ausgewiesen werden. Als raumplanerische Maßnahme käme ua die Rückwidmung von noch nicht bebauten, ausgewiesenen Widmungen für Wohnzwecke bei Überschreitung bestimmter Richtwerte in Betracht. In Betracht kämen auch baube­hördliche Vorschriften für rechtskräftig ausgewiesene Wohngebietswidmungen (Min­destanforderungen an den Schallschutz der Außenbauteile gemäß ÖNORM B 8115-2). Aus Gründen der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung haben derartige Rege­lungen die Länder bzw. die Gemeinden zu treffen.

Bei Festlegung der Maßnahmen, die ab Überschreiten der Immissionsschwellenwerte zu setzen sind, wird zu beachten sein, dass objektseitige Maßnahmen jedenfalls so zu gestalten sind, dass die zur Nutzung des Wohnraums unumgänglich erforderlichen Be­dürfnisse gegeben sind. Es sind dies einerseits Kommunikationsbedürfnisse am Tag, abendliche Erholungsbedürfnisse und das Bedürfnis an ungestörtem Schlaf in der Nacht. Gleichzeitig muss die hygienisch erforderliche Luftqualität sichergestellt werden. Auf Grund der durch geschlossene Fenster verminderten Schlafqualität wird in belaste­ten Gebieten der Einbau von mechanischen Be- und Entlüftungsgeräten notwendig sein. Am Tag ist eine Stoßbelüftung durch geöffnete Fenster zumutbar.

Die großflächige Einwirkung in Verbindung mit der Eigenschaft als infrastrukturelle Ein­richtung schließt eine individuelle Beurteilung in sämtlichen Räumen der möglichen be­troffenen Anrainerobjekte aus. Technische Konventionen zur Festlegung der Transmis­sion zwischen Freiem und Innenräumen sind unumgänglich. Bei der Beurteilung von Flughäfen wird für die Nachtzeit grundsätzlich von der Schallimmission am Ohr des


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite