Hinsichtlich des Fluglärms sollen nach Maßgabe
der Erfordernisse des Lärmschutzes mit Verordnung des Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
bestimmte Immissionsschwellenwerte festgelegt werden, bei deren Überschreitung
besondere objektseitige Maßnahmen vorzunehmen bzw. zumindest anzubieten
sind (im Fall der Verweigerung des Eigentümers oder sonst Berechtigten
gelten diese Maßnahmen gemäß Abs. 2 als gesetzt). Diese
besonderen objektseitigen Maßnahmen sind ebenfalls nach
Maßgabe der Erfordernisse des Lärmschutzes mit Verordnung
festzulegen.
Fluglärm als großflächige Immission
unterliegt einer spezifischen Bewertung. In der zu erlassenden Verordnung wird
daher klarzustellen sein, dass die Beurteilung von Fluglärm
ausschließlich als spezifische Immission zu erfolgen hat.
Schließlich soll auch die Art und Weise der
Berechnung der Lärmindizes mit Verordnung erfolgen. Dabei wird zu
berücksichtigen sein, dass derzeit die Fluglärmimmissionen
grundsätzlich nach ÖAL-Richtlinie Nr. 24 (Blatt 1
Punkt 5, Ausgabe Jänner 2004) zu berechnen sind, wobei nur die
Berechnungsvorschriften dieser ÖAL-Richtlinie maßgeblich sein
sollen. Allerdings wird davon ausgegangen, dass die ÖAL-Richtlinie
Nr. 24 an die internationale Entwicklung angepasst wird (vgl. ECAC.CEAC
Doc 29R der European Civil Aviation Conference, Draft 6.0 vom
Mai 2004). Weiters ist zu berücksichtigen, dass Messungen
für eine Beurteilung nicht heranzuziehen sein werden, diese können
jedoch zur Kontrolle und Dokumentation verwendet werden.
Im Fall der Bilanzierung von Fluglärm bei
Erweiterung und Ausbau genehmigter Flughäfen sind die
Fluglärmimmissionen der genehmigten Anlage zum Prognosezeitpunkt
(Nullszenario) und des Planfalls zum Prognosezeitpunkt einander gegenüber
zu stellen.
Um Widmungskonflikte zu vermeiden, ist es unabdingbar,
entsprechende Vorkehrungen auch durch raumordnerische Maßnahmen zu
treffen, die ein weiteres Heranwachsen von Bebauung mit möglichen
Betroffenen an Flughäfen bzw. an durch Flugverkehr belastete Korridore
verhindern. Fluglärmbelastete Gebiete sollten widmungsrechtlich
entsprechend ausgewiesen werden. Als raumplanerische Maßnahme käme
ua die Rückwidmung von noch nicht bebauten, ausgewiesenen Widmungen
für Wohnzwecke bei Überschreitung bestimmter Richtwerte in Betracht.
In Betracht kämen auch baubehördliche Vorschriften für
rechtskräftig ausgewiesene Wohngebietswidmungen (Mindestanforderungen
an den Schallschutz der Außenbauteile gemäß ÖNORM
B 8115-2). Aus Gründen der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung
haben derartige Regelungen die Länder bzw. die Gemeinden zu treffen.
Bei Festlegung der Maßnahmen, die ab
Überschreiten der Immissionsschwellenwerte zu setzen sind, wird zu
beachten sein, dass objektseitige Maßnahmen jedenfalls so zu gestalten
sind, dass die zur Nutzung des Wohnraums unumgänglich erforderlichen Bedürfnisse
gegeben sind. Es sind dies einerseits Kommunikationsbedürfnisse am Tag,
abendliche Erholungsbedürfnisse und das Bedürfnis an ungestörtem
Schlaf in der Nacht. Gleichzeitig muss die hygienisch erforderliche
Luftqualität sichergestellt werden. Auf Grund der durch geschlossene
Fenster verminderten Schlafqualität wird in belasteten Gebieten der Einbau
von mechanischen Be- und Entlüftungsgeräten notwendig sein. Am Tag
ist eine Stoßbelüftung durch geöffnete Fenster zumutbar.
Die großflächige Einwirkung in Verbindung mit der Eigenschaft als infrastrukturelle Einrichtung schließt eine individuelle Beurteilung in sämtlichen Räumen der möglichen betroffenen Anrainerobjekte aus. Technische Konventionen zur Festlegung der Transmission zwischen Freiem und Innenräumen sind unumgänglich. Bei der Beurteilung von Flughäfen wird für die Nachtzeit grundsätzlich von der Schallimmission am Ohr des