Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll11. Sitzung / Seite 87

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kann, nämlich die Regelung zur Umsetzung der Ortstafel-Erkenntnisse des Verfas­sungsgerichtshofes soll in möglichst breitem Konsens mit den Volksgruppen auf Basis der bisherigen Vorschläge verfassungsrechtlich abgesichert werden, ist eine Selbstver­ständlichkeit – ich tue es aber trotzdem!

Zu Wort gemeldet habe ich mich aber aus einem anderen Grund. – Zu Wort gemeldet habe ich mich, weil ich der Meinung des Präsidenten Jabloner, dass es einen Spiel­raum gäbe, einen Raum gäbe, der es mir ermöglicht, eine Weisung zu erteilen, natür­lich gewissenhaft nachgegangen bin, sowohl die Juristen meines Hauses dazu befragt habe, um eine Stellungnahme gebeten habe, als auch den Verfassungsdienst. Der Verfassungsdienst, den ich direkt beauftragt habe, hat mir heute seine Stellungnahme und damit sein Gutachten zugestellt; ich nehme auch vorweg, dass es für mich eine Selbstverständlichkeit ist, dass ich dieses Gutachten jedem Klub in diesem Hause, der es haben möchte, im vollen Wortlaut zur Verfügung stelle. Diese Stellungnahme des Verfassungsdienstes sieht keinen Raum für eine Ministerweisung vor.

Ich möchte Ihnen im Folgenden lediglich kurz, da ich es Ihnen ohnehin schriftlich gerne zur Verfügung stelle, zwei Passagen zitieren, die den Standpunkt des Verfassungs­dienstes zu diesem Thema „mögliche Ministerweisung“ deutlich machen:

Wenn für eine Ortschaft, die in der Topographieverordnung Kärnten genannt ist, in einer straßenpolizeilichen Verordnung nur einsprachige Ortstafeln vorgesehen sind be­ziehungsweise wenn verordnete zweisprachige Ortstafeln nur einsprachig aufgestellt werden, liegt – dezidiert hier angeführt –, folgt man der herrschenden Meinung – von der Jabloner in diesem Punkt abweicht –, kein Anwendungsfall des Artikels 16 Abs. 4 und 5 B-VG vor. – Das ist jener Punkt, der die Weisung in der Rechtsansicht Jabloners ermöglicht hätte.

In Bezug auf Ortschaften, die in der Topographieverordnung Kärnten nicht genannt sind, ist anzunehmen, dass für das Land zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Verpflich­tung besteht, zweisprachige Ortstafeln anzubringen. Eine unmittelbare Anwendbarkeit des Staatsvertrages von Wien und die daraus resultierende Verpflichtung für das Land, zusätzliche zweisprachige Ortstafeln anzubringen, könnte sich erst dann ergeben, wenn der Verfassungsgerichtshof Teile der Topographieverordnung Kärnten aufhebt.

Ich wollte Ihnen das so rasch wie möglich – es ist mir heute zugegangen – zur Kennt­nis bringen, denn ich glaube, das Parlament und die Abgeordneten haben ein Anrecht darauf, den neuesten Stand auch der Information zu bekommen. Ich habe den Verfas­sungsdienst als jene Stelle, die, so meine ich, unbestritten in einer Auslegung ein Gut­achten abzugeben hat, und weil man doch sagen kann, es handelt sich natürlich nicht um eine gewöhnliche Frage, die ein Ministerium allein auslegen könnte, darum gebe­ten. Ich meine, dass diese Vorgangsweise eine gewisse Rechtssicherheit bringt, und bitte Sie, das so zur Kenntnis zu nehmen. (Beifall bei SPÖ, ÖVP und BZÖ.)

15.16


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Ich mache darauf aufmerksam, dass alle Abgeordneten, die sich nun zu Wort gemeldet haben, eine Redezeit von 5 Minuten ha­ben.

Zu Wort ist nun Herr Abgeordneter Dr. Wittmann gemeldet. – Bitte.

 


15.16.54

Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr ge­ehrte Mitglieder der Bundesregierung! Hohes Haus! Die Frage, die sich hier stellt, ist natürlich eine der wesentlichen Fragen, die in dieser Legislaturperiode im Verfassungs­bereich auf die Bundesregierung zukommt. Ich denke, dass diese Frage auch im Re­gierungsübereinkommen ihren Niederschlag gefunden hat, indem man im Wesentli-


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