Dr. Graf: Aber der ist nicht dabei! – Abg. Dr. Moser: Warum macht ihr es nicht?) – Im Großen und Ganzen ist die Wahlrechtsreform sehr ausgewogen und vorteilhaft. (Beifall bei der SPÖ.)
11.36
Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der von Herrn Abgeordnetem Dr. Wittmann eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, wurde in den Kernpunkten erläutert, wird verteilt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr.
Wittmann, Dr. Spindelegger, Dr. Glawischnig, Scheibner Kolleginnen und
Kollegen
zum Bericht des
Verfassungsausschusses (129 d.B.) betreffend die Regierungsvorlage
(94 d.B.) eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle
in zweiter Lesung beschließen:
„Der im Antrag
enthaltene Gesetzesvorschlag wird wie folgt geändert:
„a) Z 9 lautet:
„9. Nach Art. 26
wird folgender Art. 26a eingefügt:
„Artikel 26a.
Die Durchführung und Leitung der Wahlen zum Europäischen Parlament,
der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten und von
Volksabstimmungen sowie die Mitwirkung bei der Überprüfung von
Volksbegehren und Volksbefragungen obliegt Wahlbehörden, die vor
jeder Wahl zum Nationalrat neu gebildet werden. Diesen haben als
stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien
anzugehören, der Bundeswahlbehörde auch Richter des Dienst- oder
Ruhestandes; die Zahl der Beisitzer ist in der Wahlordnung zum Nationalrat
festzusetzen. Die nichtrichterlichen Beisitzer werden auf Grund von
Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien entsprechend ihrer bei der letzten
Wahl zum Nationalrat festgestellten Stärke berufen. Im zuletzt
gewählten Nationalrat vertretene wahlwerbende Parteien, die danach
keinen Anspruch auf Berufung von Beisitzern hätten, sind jedoch
berechtigt, einen Beisitzer für die Bundeswahlbehörde
vorzuschlagen.“
b) Z 25 lautet:
„25. Art. 151
wird folgender Abs. 36 angefügt:
„(36) Für
das Inkrafttreten der durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. xxxx/2007
geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das
Außerkrafttreten der durch dieses Bundesverfassungsgesetz entfallenen
Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt
Folgendes:
1. Art. 23a Abs. 1, 3
und 4, Art. 26 Abs. 1, 4, 6 und 8, Art. 30 Abs. 3, Art. 41 Abs. 3,
Art. 46, Art. 49b Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 zweiter Satz, Art. 60 Abs.
1 und Abs. 3 erster Satz, Art. 95 Abs. 1, 2, 4 und 5, Art. 117 Abs. 2 und
6 sowie Art. 151 Abs. 33a treten mit 1. Juli 2007 in Kraft; gleichzeitig
tritt Art. 23a Abs. 5 und 6 außer Kraft. Die landesrechtlichen
Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 der neuen Rechtslage
anzupassen.
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