Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll27. Sitzung / Seite 99

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Karl hat Unrecht, weil dieser Werkvertrag tatsächlich als Werkvertrag die selbststän­dige Tätigkeit allein umfassen kann. Die Tätigkeit als freier Dienstnehmer ist durch das Hausbetreuungsgesetz nicht umfasst. Wenn Sie es anschauen, sehen Sie dort nur selbstständige Tätigkeit und unselbstständige nach dem Hausangestelltengesetz.

Frau Kollegin Karl, Sie haben auch zu kurz gegriffen in Ihrer Kritik, dass keine Rückfor­derungs-, keine Beschwerde- oder Nachprüfungsregelungen beim Sozialministerium im Fall einer Rückforderung möglich wären. Das ist deswegen nicht möglich, geschätz­te Frau Kollegin, weil es nicht notwendig ist, weil die Rückforderung ein zivilrechtlicher Akt ist, der bei den Zivilgerichten ohne Weiteres bekämpft werden kann, und damit die­ser förmliche Weg zur Verfügung steht und nicht ein informeller Weg über eine Be­schwerdeinstanz im Ministerium beschritten werden kann. – Dies zu dieser einschlägi­gen Aufklärung.

Kollege Hofer kritisiert, so wie viele andere auch in diesem Hohen Haus, aber auch in der Öffentlichkeit, die Vermögensverwertung. Hier muss man sehen, dass zwar inhalt­lich ein Unterschied besteht, ob jemand als pflegebedürftige Person eine stationäre Be­treuung in Anspruch nimmt oder eine Betreuung zu Hause im Wege der 24-Stunden-Betreuung, aber vom Zweck beider Betreuungsformen her besteht kein Unterschied, weil beide Betreuungsformen grundsätzlich auf längere Dauer angelegt sind und eine Vollbetreuung und Versorgung zum Inhalt haben; im Gegensatz zur mobilen, ambu­lanten Betreuung in den Ländern, die stundenmäßig mit 30 bis 100 Stunden limitiert wird. Für diese ambulante Betreuung in den Ländern ist keine Vermögensverwertung in den landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehen. Für die Vollbetreuung stationär ist in allen Ländern eine Vermögensgrenze vorgesehen; im Übrigen auch in Niederöster­reich. Niederösterreich hat mit 1. Juli „nur“ – unter Anführungszeichen – die Vermö­gensgrenze von derzeit 5 000 € auf 10 000 € angehoben. Aber Vermögensgrenzen gibt es in allen Bundesländern, am niedrigsten ist sie in Kärnten mit 3 300 €, am höchs­ten bislang in Oberösterreich mit 7 300 €, in Niederösterreich beträgt sie 10 000 €, und der Wert 5 000 €, den wir in Abstimmung mit den Ländern festgelegt haben, ist der Versuch, sich hier in etwa in der Mitte zu orientieren.

Am Freitag vergangener Woche war LandessozialreferentInnentagung in Velden am Wörthersee, wo ich auch eingeladen war und teilgenommen habe – wenn ich von Lan­desreferenten eingeladen werde, dann nehme ich diese Einladung auch an; das zu den Kollegen von der ÖVP –, und da haben wir gemeinsam beschlossen, dass wir bis Ende des Jahres in einen Dialog eintreten sollten, wie denn gleichzeitig im Bereich der 24-Stunden-Betreuung und der stationären Betreuung diese Vermögensgrenze disku­tiert und allenfalls angehoben werden könnte. Wenn die Kritik an der Vermögensgren­ze – egal, ob stationär oder in der 24-Stunden-Betreuung – dahin gehend formuliert wird, dass damit Eigenvorsorge bestraft wird, so ist genau das Gegenteil richtig! Der Sinn der Eigenvorsorge ist ja, vorzusorgen für eine Situation, in der ich es dann brau­che, und wenn ich es dann brauche, dann ist auch die Verwertung das richtige Mittel.

Die Ungleichbehandlung, die Kollege Hofer zwischen der Förderhöhe für selbststän­dige und für unselbstständige Betreuung zu sehen vermeint, ist ein Artefakt. Im Gegen­teil! Es ist verfassungsrechtlich verboten, Ungleiches gleich zu behandeln. Würden wir selbstständige Tätigkeit und unselbstständige Tätigkeit gleich fördern, würden wir Un­gleiches gleich behandeln. Die Ungleichheit liegt nämlich darin, dass bei selbstständi­ger Betreuung zumindest in den ersten beiden Berufsausübungsjahren die Sozialversi­cherung pro Person mit nicht ganz 140 € im Monat begrenzt ist, dagegen bei unselbst­ständiger Tätigkeit wegen 15 Gehältern nach dem Mindestlohntarif die Größenordnung bei etwa 1 000 bis 1 400 € liegt. Unterschiedliche Last soll auch durch eine unter­schiedliche Förderhöhe erträglich werden.

 


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