Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007) erlassen wird sowie das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Investmentfondsgesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Konsumentenschutzgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden (143 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichts (182 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage (143 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007) erlassen wird sowie das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Investmentfondsgesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Konsumentenschutzgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden, in der Fassung des Ausschussberichts (182 der Beilagen) wird wie folgt geändert:
A) Artikel 2 (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007) wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird am Ende die Bezeichnung der Anlagen wie folgt ersetzt:
„Anlage 1 zu 25
Anlage 1 zu § 40
Anlage 2 zu § 40
Anlage 3 zu § 40
Anlage 4 zu § 40
Anlage 1 zu § 49
Anlage 1 zu § 50“
2. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses zustimmt“ durch die Wortfolge „oder der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zustimmt“ ersetzt.
3. In § 16 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen der FMA“.
4. In § 25 Abs. 1 wird der Verweis auf „Anlage 1“ durch den Verweis auf „Anlage 1 zu § 25“ ersetzt.
5. In § 39 Abs. 3 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „der Vorteil geeignet ist,“ durch die Wortfolge „der Vorteil darauf ausgelegt ist,“ ersetzt.
6. § 40 lautet:
„§ 40. (1) Ein Rechtsträger hat seinen Kunden in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch müssen seine Kunden nach vernünftigem Ermessen in die Lage versetzt werden, die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, zu verstehen, um so auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen zu können. Diese Verpflichtung umfasst zumindest Informationen über
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