2. Artikel 1 Z 4 lautet:
„§ 1 Abs. 2 lit. i)
Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst; Ehegatten und Kinder sind auf die Landeshöchstzahlen gemäß § 13 anzurechnen;“
3. Artikel 1 Z 7 lautet:
„§ 4 Abs. 3 Ziffer 7 wird wie folgt geändert:
der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit sechs Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt;“
Begründung:
Nach unserer Auffassung besteht keine Veranlassung, die derzeit bestehende Regelung betreffend subsidiär Schutzberechtigter zu ändern.
Für Asylwerber, deren Asylverfahren in der ersten Instanz anhängig ist, sollte eine Integration in Österreich und damit auch am Arbeitsmarkt nicht stattfinden. Nach derzeit gültiger Rechtslage sollte ein Verfahren der ersten Instanz spätestens nach sechs Monaten beendet sein.
Die Erleichterungen beim Arbeitsmarktzugang für Forscher werden im Sinne der Stärkung des Wissenschafts- und Innovationsstandortes begrüßt.
Wir sind jedoch im Gegensatz zu den Interessen der Wirtschaft und Industrie und zum Schutz der österreichischen Arbeitnehmer nicht der Auffassung, dass ein völliger Verzicht auf die Quote der richtige Weg ist.
Der richtige Weg ist den nachgezogenen Familienangehörigen eine bevorzugte Behandlung im Rahmen der Quote angedeihen zu lassen. Künftig sollen Ehegatten oder unverheiratete minderjährige Kinder (einschließlich Stief- und Adoptivkinder) eines in Forschung und Lehre wissenschaftlich tätigen Ausländers im Rahmen der jeweiligen Landeshöchstzahlen eine Beschäftigungsbewilligung erhalten. Dies sollte den Zugang zum Arbeitsmarkt für Familienangehörige ausreichend erleichtern.
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Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Ich unterbreche nun die Sitzung für eine Minute.
Wir beginnen dann, um 15 Uhr, mit dem Aufruf der Dringlichen Anfrage.
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(Die Sitzung wird für kurze Zeit unterbrochen.)
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