Die Einführung eines Gewinnabschöpfungsanspruchs ist besonders im Bereich des Fernabsatzrechts zielführend im Sinn einer abschreckenden Wirkung.
Die Gewinnabschöpfung würde zur Effizienz der Vollziehung wesentlich beitragen. Unternehmen, die sich durch Lockangebote unrechtmäßig bereichern, sollen ihre Gewinne nicht behalten dürfen. Der sogenannte „Unrechtsgewinn“ soll abgeschöpft werden.
Wichtig ist, die Voraussetzungen für die Gewinnabschöpfung nicht zu eng zu gestalten und so Fehler wie in Deutschland zu vermeiden. Die dortige Einschränkung auf vorsätzliches Handeln hat sich als nicht sinnvoll erwiesen und wird daher vermieden.
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die geltenden Maßstäbe, die im Wirtschaftsrecht (Marken- und Musterschutzrecht, Patentrecht, Kartellrecht) bereits derartige Sanktionen ermöglichen, nicht auf das Wettbewerbsrecht übertragen werden können und somit sichergestellt wird, dass wirtschaftliche Schäden auf KonsumentInnenseite genau so schwer wiegen, wie bei anderen Marktteilnehmern.
Es liegt dem Nationalrat auch bereits ein Entschließungsantrag aller fünf Parteien vor, dass gezielte Maßnahmen zum effektiven Schutz von KonsumentInnen und Wirtschaft vor unzulässigen Praktiken von Internetdiensten ergriffen werden sollen. Selbst das Regierungsprogramm für diese Gesetzgebungsperiode sieht vor, dass die Sanktionsmöglichkeiten im Bereich der Internetkriminalität verstärkt werden müssen. Die Einführung eines Gewinnabschöpfungsanspruch schon mit dieser UWG-Novelle entspricht diesen Absichtserklärungen.
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Präsident Dr. Michael Spindelegger: Von der Regierungsbank aus hat sich Herr Bundesminister Dr. Bartenstein zu Wort gemeldet. – Bitte, Herr Bundesminister.
19.23
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein: Herr Präsident! Frau Staatssekretärin! Meine Damen und Herren des Hohen Hauses! Das Internet hat zweifellos viele Sonnen- und manche Schattenseiten, und Frau Abgeordnete Hradecsni hat hier gerade einen Ausschnitt dieser Schattenseiten angesprochen. Fraglos wird hier manches an Schindluder getrieben, fraglos gibt es den Tatbestand der Abzocke. Natürlich ist es so, dass – jedenfalls theoretisch – innerhalb der Europäischen Union Rechtsdurchsetzung auch für dort angemeldete Websites denkbar wäre – schwieriger als in Österreich ist es allemal –, aber nicht alle Websites haben eine Adresse in der Europäischen Union.
Klar ist, dass wir mit dieser UWG-Novelle in mancherlei Beziehung jetzt nicht nur reine EU-Umsetzung betreiben, sondern auch ein Stück darüber hinausgehen. Ich halte es für zweckmäßig, dass wir ganz bewusst sagen, unlauterer Wettbewerb spielt sich ja nicht nur auf der Unternehmensebene, sondern auch auf der Ebene zwischen Unternehmungen und Konsumenten ab, und deswegen ist diese zweigliedrige Vorgangsweise auch der EU-Richtlinie „Business to Business“ und „Business to Consumer“ sehr vernünftig.
Aber wenn wir uns vor Augen halten, dass die EU-Richtlinie allein 31 Tatbestände der aggressiven und irreführenden Geschäftspraktiken aufzählt, dann wird sehr schnell ersichtlich, dass es nicht ganz einfach ist, jeder dieser Praktiken einen zu Unrecht gemachten und damit abzuschöpfenden Gewinn zuzuschreiben. Wäre es so einfach, sehr geehrte Frau Abgeordnete, würden sich die Kartellwächter der Europäischen Union nicht auch mit der Hilfsgröße der Umsatzabschöpfung behelfen. Wir lesen des Öfteren, dass die Wettbewerbsbehörde der Europäische Kommission bis zu 10 Prozent
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