Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 275

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Meine Damen und Herren, stimmen Sie diesem Abänderungsantrag zu! Dann können Sie das, was Sie hier fabriziert haben, wenigstens um ein Stück besser machen. (Bei­fall bei der FPÖ.)

19.55


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der Abänderungsantrag der Abgeordne­ten Kickl und weiterer Abgeordneter ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend un­terstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kickl, Neubauer, Hofer und weiterer Abgeordneter

eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (361 d.B.) über die Regierungsvorlage (298 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Arbeits­losenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsvertrags­rechts-Anpassungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Einkom­mensteuergesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die dem Bericht (361 d.B.) angeschlossene Regierungsvorlage (298 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeits­marktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeits­marktservicegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Insolvenz-Ent­geltsicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz geändert werden, wird wie folgt geändert:

Nach Artikel 1 Z 24 wird folgende Z 24a eingefügt:

„24a. Dem § 21 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

,Für den Fall einer vorausgegangenen Änderungskündigung ist für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes dennoch vom höheren, der ersten Änderungs­kündigung, vorangegangenen, monatlichen Bruttoentgelt auszugehen.‘“

Begründung

Im Zuge von Einsparungsmaßnahmen wird mit Dienstnehmern oft eine Änderung des Vertrages vereinbart. Arbeitszeiten und/oder das Entgelt werden damit reduziert.

Es ist nicht einzusehen, warum jemand, der einer Änderungskündigung zustimmt und damit weiter beschäftigt bleibt bzw. der Arbeitslosenversicherung nicht zur Last fällt, aus dem Bemessungsgrundlagenschutz herausfällt und dafür durch Herabsetzung sei­ner Bemessungsgrundlage bestraft wird. Würde er der Änderungskündigung nicht zu­stimmen, hätte er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und damit zusammenhängend auch einen Bemessungsgrundlagenschutz.

Das Risiko aber, bei weiteren Einsparungsmaßnahmen endgültig gekündigt zu werden, dann aber aufgrund der geringeren Bemessungsgrundlage auch einen geringeren An­spruch auf Arbeitslosengeld zu haben, bleibt.

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