Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 334

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eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Gesundheitsausschusses (342 d.B.) über die Regierungsvorlage (291 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die dem Bericht (342 d.B.) angeschlossene Regierungsvorlage (291 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird, wird wie folgt geän­dert:

1. Nach Z 15 wird folgende Z 15a eingefügt:

„15a. § 32. Abs. 3 lautet:

,(3) Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten. Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen, wie etwa bei einer Notschlachtung, nicht möglich, so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötig Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden.‘“

2. Nach Z 15 wird folgende Z 15b eingefügt:

„15b. § 32. Abs. 4 und 5 entfallen“

3. Nach Z 15 wird folgende Z 15c eingefügt:

„15c. § 32. Abs. 6 Ziffer 7 entfällt“

4. Die bisherige Z 15a wird zur Z 15d

Begründung

Unter Schlachten versteht man das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfol­gender Ausweidung zum Zweck der Fleischgewinnung (§ 4 Z 13). Die Schlachtung und Tötung (§ 32) von Tieren darf nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird und darf nur von Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähig­keiten haben. Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung ist verboten (Ausnahmen: Notschlachtung, rituelle Schlachtungen).

Das Schächten oder Schechita ist das rituelle Schlachten von Tieren, insbesondere im Judentum und im Islam. Bezweckt wird das möglichst rückstandslose Ausbluten des Tieres, da der Genuss von Blut sowohl im Judentum als auch im Islam verboten ist. Die Tötung erfolgt im Judentum unbetäubt; im Islam ist eine elektrische Betäubung nach bestimmten Rechtsschulen zulässig. Mittels eines speziellen Messers mit einem einzigen großen Schnitt quer durch die Halsunterseite, in dessen Folge die großen Blutgefäße sowie Luft- und Speiseröhre durchtrennt werden, wird das Tier getötet.

Das Schächten ist vom Standpunkt des Tierschutzes aus absolut abzulehnen. Die Be­fürworter dieser Methode argumentieren zwar, dass nur durch den Schächtschnitt ein komplettes Ausbluten des Tieres sichergestellt sei, und dass – aufgrund des schlagarti­gen Abfalls des Blutdrucks und damit der Sauerstoffversorgung des Gehirns – eine so­fortige Bewusstlosigkeit ohne nennenswerte Schmerzen eintrete. Geringe Fehler beim Schächten sind aber jedenfalls äußerst qualvoll für das Tier.

Aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse weiß man aber, dass die Blutversorgung des Gehirns auch durch nicht durchtrennte Gefäße im Bereich der Wirbelsäule und des tie­fen Nackens weiter erfolgt und verweisen auf Aufnahmen geschächteter Tiere, die einen mehrminütigen Todeskampf durchleben, obwohl sichtbar die Luftröhre und Hauptschlagadern durchtrennt wurden. Eine sofortige Bewusstlosigkeit ist daher beim


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