Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll56. Sitzung / Seite 84

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diese Änderungen eingetreten bin. Die Verbesserungen durch die Erhöhung von Min­destersatzansprüchen, die Verlängerung einer Verjährungsfrist sowie die Einräumung eines Wahlrechts bei Schadenersatzfällen bei diskriminierender Beendigung eines Dienstverhältnisses sind ein erster positiver Schritt in die richtige Richtung, wie ich meine.

Wir hätten uns gefreut, wenn mit diesen Neuerungen, die in das Gesetz Eingang gefunden haben, gleichzeitig auch noch andere Verbesserungen durchgeführt worden wären. Wir haben nämlich auch gefordert, dass die Schaffung eines Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches für entsprechende Diskriminierungstatbestände aufge­nommen hätte werden sollen. Gleichzeitig haben wir auch gefordert, die Streitbewer­tungsbegrenzung und Verfahrenserleichterungen im Klageverfahren hier mit aufzuneh­men, meine sehr geehrten Damen und Herren. Leider ist das nicht gelungen. Vielleicht werden wir uns in absehbarer Zeit dazu aufschwingen können, auch diese Ergän­zungen vorzunehmen.

Lassen Sie mich noch zur Ausgleichstaxe einige Bemerkungen machen. Wir sind der Meinung, dass Behinderte auch in diesem Bereich der Anstellung immer noch diskrimi­niert werden. Ich glaube auch, dass hier der Bund, die Länder und auch die Kom­munen Aufholbedarf haben. Deshalb haben wir vorgeschlagen, eine entsprechend progressive Ausgleichstaxe für diesen Fall zu schaffen, damit wir die Verantwortung seitens der Großunternehmen einfordern können, um so wirklich Gerechtigkeit für die Behinderten zu gewährleisten.

Wir haben auch geprüft, ob kleinere Unternehmen dadurch finanziell massiv zu Schaden kämen. Wir sind zur Ansicht gelangt, dass das nicht der Fall ist, weil Unternehmen unter 50 Beschäftigten aufgrund dieser progressiven Ausgleichstaxe nicht belastet worden und zu Schaden gekommen wären.

Wir stellen deshalb auch einen entsprechenden Abänderungsantrag, den ich hier zu Gehör bringen darf:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kickl, Neubauer, Kolleginnen und Kollegen

1. Artikel 1, Ziffer 11 lautet:

„11. § 9 Abs. 2 lautet:

,(2) Der Ausgangswert für die Berechnung der monatlichen Ausgleichstaxe beträgt ab 1. Jänner 2007 209 Euro. Dieser Betrag ist in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialver­sicherungs­ge­setzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Der gerundete Betrag ist der folgenden Anpassung zugrundezulegen. Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe des Ausgangswertes für die Berechnung der monatlichen Ausgleichstaxe mit Verordnung festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Ausgleichstaxe für die erste behinderte Person, die zu beschäftigen wäre, ergibt sich aus dem Ausgangswert. Für jede weitere behinderte Person, die zu beschäftigen wäre, ergibt sich die Aus­gleichstaxe aus der Summe der Ausgleichstaxe der vorhergehenden Person und 50 vH des Ausgangswertes. Die Ausgleichstaxe darf das Fünffache des Ausgangswertes jedoch nicht überschreiten.‘“

 


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