Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll56. Sitzung / Seite 159

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresab­schluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 224 S. 1 vom 16.8.2006, umgesetzt.“

*****

Ich ersuche um Nachsicht für die nicht so langsame Leseart. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

16.56


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Es wurde zwar schnell, aber korrekt gelesen und damit auch korrekt eingebracht. Der Abänderungsantrag ist auch ausreichend unterstützt und steht damit mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Jarolim, Mag. Donnerbauer, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Justizausschusses (494 der Beilagen) über die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktienge­setz 1965, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genos­senschaftsrevisionsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Unterneh­mens­rechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008) (467 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das das Unternehmens­gesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genos­sen­schaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geän­dert werden (Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008) (467 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichts (494 der Beilagen), wird wie folgt geändert:

Die Promulgationsklausel „Der Nationalrat hat beschlossen:“ wird dem Inhalts­verzeichnis vorangestellt.

Zu Artikel VI

(Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes)

In Z 6 wird im zweiten Satz des § 16 Abs. 3 die Wortfolge „zu so stellen, dass“ durch die Wortfolge „so zu stellen, dass“ ersetzt.

Zu Artikel XI

(Hinweis auf Umsetzung)

Nach der Überschrift wird folgender § 1 angefügt:

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite