78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 224 S. 1 vom 16.8.2006, umgesetzt.“
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Ich ersuche um Nachsicht für die nicht so langsame Leseart. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)
16.56
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Es wurde zwar schnell, aber korrekt gelesen und damit auch korrekt eingebracht. Der Abänderungsantrag ist auch ausreichend unterstützt und steht damit mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Jarolim, Mag. Donnerbauer, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Justizausschusses (494 der Beilagen) über die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008) (467 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008) (467 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichts (494 der Beilagen), wird wie folgt geändert:
Die Promulgationsklausel „Der Nationalrat hat beschlossen:“ wird dem Inhaltsverzeichnis vorangestellt.
Zu Artikel VI
(Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes)
In Z 6 wird im zweiten Satz des § 16 Abs. 3 die Wortfolge „zu so stellen, dass“ durch die Wortfolge „so zu stellen, dass“ ersetzt.
Zu Artikel XI
(Hinweis auf Umsetzung)
Nach der Überschrift wird folgender § 1 angefügt:
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