Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 188

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Was Sie mir aber nicht erklären können, ist, warum Sie diese Maßnahme ab dem Alter von 57 Jahren ansetzen, obwohl es sich eigentlich bei 55 abzuspielen beginnt. Es wäre nachhaltig und nicht halbherzig, bei 55 anzusetzen, meine Damen und Herren. Diese Nachhaltigkeit wollen wir von der FPÖ sichergestellt wissen.

Ich stelle daher folgenden Antrag:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kickl und weiterer Abgeordneter zum Bericht (571 d.B.) des Aus­schusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (505 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Ein­kommensteuergesetz 1988, das IAF-Service-GmbH-Gesetz, das Arbeitskräfteüberlas­sungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, die Konkursordnung und die Exekutionsordnung geändert werden und den Antrag 593/A(E) der Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen betreffend Beseitigung bestehender Benachteiligungen für Lehrlinge beim Anspruch auf Arbeits­losengeld sowie den Antrag 621/A der Abgeordneten Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

Artikel 5 Ziffer 3 lautet:

„3. § 2 Abs. 8 lautet:

 „(8) Für Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist der Arbeitslosen­ver­sicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung des Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.“

*****

Gestatten Sie mir noch eine abschließende Bemerkung – ich muss Sie ja auch für irgendetwas loben. Ich muss Sie dafür loben, was Sie in dieses Paket von der FPÖ übernommen haben. Das ist der Punkt, in dem es darum geht, dass Sie eine Ver­besserung beim Kündigungsschutz für Lehrlinge sicherstellen.

Es kann also nicht sein, dass Lehrlinge, wie es bisher war, zu Schaden kommen, wenn der Lehrherr aufgrund des Verlustes seiner Gewerbeberechtigung auch seine Lehr- beziehungsweise Ausbildungsberechtigung verliert und ab dem Zeitpunkt dieses Ver­lusts bis zur Antragstellung auf Arbeitslosenunterstützung für den Lehrling eine Lücke entsteht und er sozusagen auf Kosten sitzen bleibt, für die er nichts kann. Diese Lücke wird jetzt geschlossen. Der Tag, ab dem die Ausbildungsbefugnis verloren geht, gilt als Stichtag, ab welchem dem Lehrling das Arbeitslosenentgelt zusteht. Das ist eine vernünftige Sache, das haben Sie von der FPÖ abgeschrieben, und wir bedanken uns dafür. (Beifall bei der FPÖ.)

 


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