Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll67. Sitzung / Seite 134

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dingt ein Ruhmesblatt. Wenn man sich den Sachverhalt anschaut und die Reaktion des Staates, dann stellt sich die Frage der Gleichmäßigkeit in den Verfolgungshandlungen schon. Daher glaube ich, dass wir hier sehr sorgsam mit dem Sachverhalt umgehen müssen und auch mit den Beurteilungen, wofür eigentlich die Bestimmung, die hier an­gewendet wurde, nämlich § 278a StGB, tatsächlich herangezogen wird.

Ich glaube, dass wir da weit über das parteipolitische Feld hinauskommen, weil es sich natürlich auch um die Frage handelt: Wodurch werden hier Tierschutzorganisationen abgegrenzt etwa von Protestvereinen gegen Atomkraftwerke, Gegnern von Atomkraft­werken et cetera?

Um keinen falschen Eindruck zu erwecken: Ich glaube, jegliche strafbare Handlung, die begangen wird, ist eine strafbare Handlung zu viel – da gibt es keine Ausrede –, ist zu verurteilen, ist zu verfolgen, ist zu bestrafen. (Demonstrativer Beifall bei der ÖVP.)

Aber wir haben im gegenständlichen Fall – das ist ja schon ausgeführt worden – die Anwendung einer Bestimmung, weil offensichtlich kein konkreter Strafvorwurf, kein konkreter Tatbestand gegen einzelne Personen besteht. Viele von uns und von euch, Herr Kollege Donnerbauer, waren ja auch damals dabei, als diese Bestimmungen ge­schaffen wurden, und man muss sich schon anscheuen, was die Zielrichtung dieser Bestimmung einer kriminellen Organisation eigentlich ist. Und danach ist natürlich auch zu prüfen, wie weit Exekutive, wie weit Justiz, in diesem Fall Staatsanwaltschaft, Ge­richte, das einsetzen müssen.

Es ist natürlich auch dem zuzustimmen, was die Frau Justizministerin gesagt hat, näm­lich dass das Verfahren ein offenes Verfahren ist. Ich glaube aber trotzdem, dass sich die Legislative, also wir, die wir mitgestaltet haben an diesem Gesetz, sehr wohl hier zu Wort melden kann und auch den Standpunkt vertreten kann, was nach Ansicht dieses Hauses die Norm sein sollte, und auf der anderen Seite ist natürlich von der Gerichts­barkeit noch nicht durchjudiziert.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes ist offen. Was mich da aber besonders in­teressiert, ist – ich nehme an, es gibt nach dieser Entscheidung eine Grundrechtsbe­schwerde –, was der Oberste Gerichtshof dazu sagt. Aber trotzdem ist es legitim, zuvor schon hier Stellung zu nehmen.

Ich lade Sie wirklich ein, einmal durchzulesen, was die Voraussetzung sein soll und sein muss, um diese Bestimmung anzuwenden. Neben der unternehmensähnlichen Verbindung sind das natürlich auch noch die schwerwiegenden strafbaren Handlun­gen, die dann – nicht taxativ, aber beispielsweise – aufgezählt werden. Und wenn wir hier im Gesetz schwerwiegende strafbare Handlungen im Bereich der sexuellen Aus­beutung von Menschen, der Schlepperei, von Kampfmitteln, Kernmaterial, radioaktiven Stoffe haben, meine Damen und Herren, dann ist das schon ein Kaliber – es heißt ja nicht umsonst Killer-Paragraph, Mafia-Paragraph –, wo schon etwas Besonderes vor­liegen muss und darüber hinaus auch noch die Absicht der Bereicherung im großen Umfang – die ist da überhaupt auszuschließen; ich glaube, das wissen wir – oder er­heblicher – meine Damen und Herren, erheblicher! – Einfluss auf Politik oder Wirt­schaft angestrebt werden muss.

§ 105 StGB – ich möchte jetzt nicht zu fachlich werden, aber ich glaube, es ist wichtig, darauf hinzuweisen –, die Nötigung, einer der Tatbestände, die vorgeworfen werden, nämlich unterhalb dieser §-278a-Bestimmung, besagt: Auch wer eine Nötigung begeht, macht sich dann nicht strafbar, wenn sie zur Herbeiführung oder zur Durchsetzung eines sittlich nachvollziehbaren Wertes dient.

Im gegenständlichen Fall geht es um Tiere. Ich sage noch einmal, ich verteidige es nicht, wenn hier Sachbeschädigungen, Brandstiftung – das wurde ja zurückgezogen –


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