Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung / Seite 231

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Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der Abänderungsantrag Amon und Kol­leginnen und Kollegen ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Amon MBA und Kolleginnen und Kollegen

zu Antrag 889/A der Abgeordneten Csörgits, Kickl und Kolleginnen und Kollegen be­treffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfür­sorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz und das Verbrechensopfergesetz geän­dert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 – SRÄG 2008)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Im Art. 1 wird nach der Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

§ 634 Abs. 12 lautet: „Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für das Kalenderjahr 2009 zusätzlich zur Pensionsanpassung eine Einmalzah­lung derart gewähren, dass allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2008 Anspruch auf eine oder mehrere laufende Pensionen haben eine Einmalzahlung in Höhe von 0,4% der jeweiligen monatlichen Pension multipliziert mit dem Faktor 14 erhalten. Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist zusam­men mit der jeweils laufenden Pensionszahlung zum 1.Februar 2009 einmalig auszu­zahlen. Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“

2. Im Art. 8 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

§ 41 Abs. 3 lautet: „§ 634 Abs. 12 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

3. Im Art. 9 lautet die Z 3:

§ 11 Abs. 2 lautet: „§ 634 Abs. 12 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

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Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der zweite Abänderungsantrag liegt dem Präsidium bis jetzt nicht vor.

Als Nächster erteile ich Frau Abgeordneter Rudas das Wort. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


19.18.44

Abgeordnete Laura Rudas (SPÖ): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Mitglieder auf der Regierungsbank! Liebe Gäste auf der Galerie! Ganz besonders möchte ich auch den


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