Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist genügend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Kitzmüller, Vock, Kolleginnen und Kollegen betreffend Reform bzw. Abschaffung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld
eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 2, Erklärung der Bundesregierung, in der 6. Sitzung des Nationalrates, XXIV GP, am 3. Dezember 2008.
Der „Zuschuss“ zum Kinderbetreuungsgeld steht wegen der laufenden Rückforderungen in der öffentlichen Kritik. Laut Arbeiterkammer sollen im September und Oktober rund 4.500 Eltern von Finanzämtern aufgefordert worden sein, bis 31. Oktober 2008 ergänzende Angaben über ihre Einkünfte in den Jahren 2002 und 2003 zu machen.
Seit 2002 haben etwa 75.000 Eltern den „Zuschuss“ zum Kinderbetreuungsgeld beantragt. Die Mittel dieser Leistung kommen aus dem Familienlastenausgleichsfonds, sie werden über die Gebietskrankenkassen ausgeschüttet und vom Finanzamt rückgefordert. Eine höchst komplizierte, umständliche und verwaltungsintensive Konstruktion, welche im Bereich des Familienlastenausgleichs auch als systemfremd zu bezeichnen ist (soziale Staffelung, Einkommensabhängigkeit war dem FLAF bislang eher fremd.
Durch die vermurkste Reform des Kinderbetreuungsgeldgesetzes wurde die „Zuverdienstgrenze“ des Zuschusses auf jene des Kinderbetreuungsgeldes angehoben, was dazu geführt hat, dass die Anträge zum Bezug des Zuschusses weiter gestiegen sind.
1. Bezeichnung „Zuschuss“:
Der Begriff „Zuschuss“ wird in Wikipedia wie folgt definiert: „Ein Zuschuss (engl. Grant) ist ein Transfer in Form von Barmitteln, Gütern oder Dienstleistungen, für den grundsätzlich keine Rückzahlung gefordert wird.“
Die Bezeichnung Zuschuss weckt Erwartungen, die nicht erfüllt werden und provoziert damit vermehrte Beantragungen, welche zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führen und oft unter einem Irrtum über die Art der Leistung zustande kommen. Beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld handelt es sich um einen zinsenlosen Kredit, der in nahezu allen Fällen bis zum Erreichen des 15. Lebensjahres des Kindes zurückzuzahlen ist. Selbst die Verwaltungs-Informationsseite der Bundesregierung (www.help.gv.at) weist in der ersten Zeile zu diesem Thema darauf hin, dass es sich um einen zinsenlosen Kredit handelt. Die Präsentation des Zuschusses auf dieser Seite hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Das erste Kapitel behandelt nun die Rückzahlung, so als wollte die österreichische Verwaltung die Bürger eindringlich davor warnen, diese vermeintliche „Leistung“ auch wirklich zu beantragen. Dem Faktum, dass es sich um einen Kredit handelt, müsste um Irrtümer zu vermeiden, schon in der Bezeichnung dieser Leistung entsprochen werden (Vorschlag „Elternkredit“).
2. Rückzahlungsmodalitäten:
Bereits ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.260,- Euro entsteht eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 3-9% (bei getrennt lebenden Elternteilen), welche am Ende des Jahres im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung einbehalten wird. Bei einem Jahreseinkommen von 14.000,- Euro sind das 420,- Euro. Bei Eltern im gemeinsamen Haushalt entsteht eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 5-9 % ab einem Einkommen von 35.000,- Euro (4.100,- Brutto-Monatsgehalt bei Alleinverdiener). Der einbehaltene Betrag beläuft sich dabei auf 1.750,- Euro. Vor allem bei den Modalitäten
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite