Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.“
5. § 21 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 70 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.“
6. In § 21 Abs. 5 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „90“ und die Zahl „60“ durch die Zahl „75“ ersetzt.“
7. Nach § 21 a wird folgender § 21 b eingefügt und lautet samt Überschrift:
„Valorisierung
§ 21 b (1) Ist seit der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein Jahr vergangen, so sind für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt nach diesem Gesetz Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, eine Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung, Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld bezogen wird, die zur Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes herangezogenen Beitragsgrundlagen mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 108 Abs. 4 ASVG des letzten Jahres aufzuwerten und der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes erneut festzusetzen.
(2) Liegt im Fall des Fortbezugs (§ 19) von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld der Zeitpunkt der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes länger als ein Jahr zurück, so sind die zur Festsetzung des Grundbetrags herangezogenen Beitragsgrundlagen mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten und der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes erneut festzusetzen.“
8. § 23 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Wurde im Fall des Bezugs einer Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gemäß § 21b neu festgesetzt, so ist hat eine Neufestsetzung der Höhe der Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung zu erfolgen.“
9. § 26 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Wurde im Fall des Bezugs von Weiterbildungsgeldes der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gemäß § 21b neu festgesetzt, so ist hat eine Neufestsetzung der Höhe des Weiterbildungsgeldes zu erfolgen.“
10. § 36 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Wurde im Fall des Bezugs von Notstandshilfe der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gemäß § 21b neu festgesetzt, so hat eine Neufestsetzung der Höhe der Notstandshilfe zu erfolgen.“
11. Dem § 79 werden folgende Abs. 99 und 100 angefügt:
„(99) § 18 Abs. 6 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.“
(100) „§21 Abs. 1. bis 3. und 5. sowie § 21b, § 23 Abs 8., § 26 Abs. 9 und § 36 Abs 9. treten mit 1. April. 2009 in Kraft.“
15. In Art. 5 werden § 73 Abs. 10, erster Satz die Worte „und mit 31.12.2010 außer Kraft.“ angefügt.
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