Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll14. Sitzung / Seite 268

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§98f Abs 2 ist logisch nicht schlüssig: Damit entsprechende Auflösung vorhanden sein kann, müssen die Kameras diese aufweisen – also kann eben nicht auf Erfordernisse des Einzelfalls abgestellt werden. Es ist ja dann auch klar von „bildgebende Erfassung, die eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen ermöglicht“ die Rede, was durch die vorangehende restriktivere Formulierung vernebelt werden soll.

In §98e Abs 2 und 3 sind die Formulierungen „Verwendung für nachfolgende Verwal­tungsstrafverfahren“ und „eines nachfolgenden Ermittlungsverfahrens“ viel zu unbe­stimmt - da ist jedes Verfahren umfasst, auch wenn es nichts mit Verkehrssicherheit oder dem begangenen Delikt oder Überwachungszweck zu tun hat. Bezeichnenderwei­se wurde im Datenschutzrat der Antrag, dass Verkehrsüberwachungsanlagen nur zu Zwecken der Verkehrsüberwachung verwendet werden dürfen, von SP-, VP- und FP-Vertretern einhellig abgelehnt. Wortmeldungen bei dieser Sitzung belegten, dass genau diese explizite Einschränkung aktiv vermieden werden soll. Ein Vertreter des BMI äußerte zu dieser Thematik, dass die Nutzung der Aufzeichnungen zu anderen verwaltungsrechtlichen Zwecken nicht ausgeschlossen und durch andere – beschlos­sene oder neue – Gesetze wie die StPO und das SPG geregelt sei. Dass das neue Sicherheitspolizeigesetz ein regelrechter Freibrief für Datenmissbrauch ist, ist hinläng­lich bekannt.

Wenn Bundesministerin Bures aktuell (im Zusammenhang mit Vorratsdatenspeiche­rung) viel von „höchsten grund- und datenschutzrechtlichen Standards“ spricht, so sind diese bei der 22.StVO-Novelle mit Sicherheit nicht erfüllt.

Diese datenschutzrechtliche Problematik der gegenständlichen Novelle dürfte auch VertreterInnen der Regierungsmehrheit nicht ganz geheuer sein. So initiierte ÖVP-Mandatarin Hakl in letzter Sekunde eine Ausschussfeststellung, die eine Einschrän­kung der konkreten Anwendung der auf Filmen und Fotografieren aufgebauten Ver­kehrsüberwachung zum Ziel hat.

Eine Ausschussfeststellung kann aber natürlich datenschutzrechtlich korrekte Regelun­gen in der StVO-Novelle selbst nicht ersetzen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, umgehend einen Vorschlag für die datenschutz­rechtliche Sanierung der 22. StVO-Novelle vorzulegen.

Dieser Vorschlag muss insbesondere folgende Punkte umfassen:

die Ergänzung der fehlenden Bestimmungen für die Löschung der in den §§ 98a, 98b, 98c, 98d und 98e genannten Regelungen;

eine Neuformulierung von §98c Abs 3 letzter Satz, die logisch schlüssig und praktisch vollziehbar ist;

eine logisch schlüssige Neuformulierung des in sich widersprüchlichen §98f Abs 2;

eine Neuformulierung der in §98e Abs 2 und 3 enthaltenen, viel zu unbestimmten For­mulierungen „Verwendung für nachfolgende Verwaltungsstrafverfahren“ und „eines nachfolgenden Ermittlungsverfahrens“.

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