Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll29. Sitzung / Seite 200

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Dänemark

Bei einer Scheidung können die Eltern vereinbaren, die elterliche Sorge weiterhin ge­meinsam auszuüben. Eine solche Vereinbarung kann mit Hilfe des von der zuständi­gen Behörde vorbereiteten Formulars erstellt werden; eine Registrierung bei der Be­hörde ist dagegen für die Verbindlichkeit nicht notwendig. Wenn sich die tatsächlichen Umstände in der Folge erheblich ändern, hat die Behörde jedoch die Befugnis, die Ver­einbarung anzupassen.

Ein neues Gesetz, welches am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten ist, unterstreicht die Bedeutung der Kooperation zwischen den Eltern im Interesse und zum Wohle des Kin­des. Die gemeinsame elterliche Sorge setzt voraus, dass sich die Eltern über alle wich­tigen Fragen, welche das Kind betreffen, einschließlich der Wahl des Wohnortes, einig sind. Wenn sie sich über eine andere Frage nicht verständigen können, veranlasst die zuständige Behörde ein Gespräch mit den Eltern und trifft in letzter Instanz selbst eine Entscheidung.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht der Mutter in den folgenden Fällen die elterliche Sorge allein zu: wenn dies so zwischen den Eltern vereinbart wurde; wenn die zuständige Behörde oder das Gericht dies beschlossen hat; wenn der Vater das Kind nicht anerkannt hat; wenn der Vater seit zehn Monaten nicht mit dem Kind und der Mutter zusammenwohnt. In allen anderen Fällen kommt die elterliche Sorge grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu.

Der Umzug eines Elternteils mit oder ohne elterlicher Sorge ins Ausland oder innerhalb des Landes muss dem anderen Elternteil sechs Wochen im Voraus zur Kenntnis ge­bracht werden, damit die Frage der elterlichen Sorge erneut überprüft und eine Ent­scheidung getroffen werden kann, was die beste Lösung für das Kind ist.

Auch wenn das Kind nur mit einem Elternteil zusammenwohnt, hat es stets Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem anderen Elternteil. Der Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist, hat ausserdem Anspruch auf Information und auf Teilnahme am gesellschaftlichen Leben des Kindes.“

Es wäre wünschenswert, wenn auch die Österreichische Bundesregierung diesen The­menkreis ähnlich objektiviert und ohne ideologische Scheuklapppen betrachten könnte.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, schnellst möglich dem Nationalrat eine Regie­rungsvorlage zuzuleiten, welche die Obsorge beider Elternteile als gesetzlichen Regel­fall vorsieht. Ein Abgehen von der gemeinsamen Obsorge soll im Einzelfall nur bei einer objektiven Gefährdung des Kindeswohls vorgesehen sein. Dabei sind positive in­ternationale Erfahrungen und die Regelungen der Bundesrepublik Deutschland bezie­hungsweise die vorgeschlagenen Regelungen der Revision des Zivilgesetzbuches des Schweizer Bundesrates zu berücksichtigen.“

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16.57.30


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

 


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