Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll32. Sitzung / Seite 179

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

reichischen Gesetzgebung die EU-Verpflichtungen einzuhalten, vor allem mit dem ab­soluten Ziel, Menschen, Natur und Umwelt zu schützen.

Herzlichen Dank Ihnen allen für Ihre positiven Beiträge und Ihre Zustimmung. (Beifall bei der ÖVP.)

15.51


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nun gelangt Herr Abgeordneter Stauber zu Wort. Ich stelle die Uhr auf 2 Minuten. – Bitte.

 


15.51.41

Abgeordneter Peter Stauber (SPÖ): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Ge­schätzte Kolleginnen und Kollegen! Werte Zuhörer! Im Umweltrecht der Europäischen Union zeigen sich sehr deutlich Fortschritte der europäischen Integration, wie Sie, Herr Bundesminister, gerade erwähnt haben. Besonders das Chemikalienrecht wurde in den letzten Jahren stark weiterentwickelt und umfasst nun zusätzliche, direkt geltende Verordnungen, für deren Anwendung es in Österreich noch keine ausdrücklichen ge­setzlichen Begleitvorschriften gibt. Daher war es auch unbedingt notwendig, zur Über­wachung und Durchsetzbarkeit der neuen Verordnungen bundesgesetzliche Vorschrif­ten zu erlassen.

Im Wesentlichen enthält die heute zu beschließende Regierungsvorlage ausschließlich Durchführungsregelungen zu direkt geltenden europarechtlichen Vorschriften, die je­denfalls in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen.

Die REACH-Verordnung und damit die sogenannte neue europäische Chemikalienpoli­tik gilt seit dem 1. Juni 2007 in den Mitgliedstaaten und ist als gemeinschaftsrechtliche Verordnung unmittelbar anzuwenden. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten auch flan­kierende Maßnahmen zur Überwachung der Bestimmungen der REACH-Verordnung sowie geeignete Sanktionen gegen Verstöße festlegen, was wir hiemit in Form dieses Gesetzes machen.

Den materiell wichtigsten Teil der REACH-Verordnung stellen die Bestimmungen in den Abschnitten 1 bis 3 über die Registrierung von Stoffen dar. Außerdem normiert diese Verordnung in den Abschnitten 4 und 5 auch eine Reihe von Verpflichtungen für Beteiligte einer Lieferkette, also für Hersteller, Importeure, Händler, berufliche Verar­beiter und Verwender von chemischen Stoffen und Gemischen. Grundsätzlich richtet sich also die REACH-Verordnung primär an den beruflichen, den gewerblichen und in­dustriellen Sektor und nicht in erster Linie an die Konsumenten, Endverbraucher und Arbeitnehmer.

Dennoch enthält die REACH-Verordnung auch einige Regelungen, die für die Konsu­menten und Arbeitnehmer direkt relevant sind. Erwähnenswert und wichtig ist hier, dass die Arbeitgeber den Arbeitnehmern die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Infor­mationen für alle gefährlichen Stoffe, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sein könnten, nachweislich zur Kenntnis zu bringen haben.

Außerdem wird die ECHA auch Listen der besonders besorgniserregenden Stoffe auf ihrer Website veröffentlichen und im Internet kostenlos alle über die Registrierung er­haltenen, nicht vertraulichen und elektronisch erfassten Informationen zur Verfügung stellen.

Alles in allem ist das also eine wichtige gesetzliche Regelung, die auch zur Sicherheit von Mensch und Natur beitragen wird. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ sowie des Abg. Jakob Auer.)

15.54

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite