Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll53. Sitzung / Seite 279

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walt­schaft, des Datenschutzrates und auch der Gemeinden da mit eingeflossen sind. Das stellt eine Gesetzesänderung dar, die als sehr positiv bezeichnet werden kann, weil es hiemit zu Verbesserungen und Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger kommt.

Als Bürgermeister und Leiter einer Gemeindewahlbehörde möchte ich auf einige Be­stimmungen, die sich in der Praxis besonders positiv auswirken werden, eingehen. Die Briefwahl wurde ja hier schon besonders angesprochen, ebenso, dass diese – das kann ich als Leiter einer Gemeindewahlbehörde bestätigen – bestens angenommen wird. Auch der Wegfall von Datums- und Ortsangaben stellt eine sinnvolle Erleich­terung dar. Dadurch können Fehlerquoten sowie Formalfehler sehr gering gehalten werden.

Sehr geehrte Damen und Herren, schon dieses Jahr konnten aufgrund fliegender Wahlbehörden Menschen trotz gesundheitlicher und altersbedingter Beeinträchtigung vom Wahlrecht Gebrauch machen. Nunmehr haben diese Menschen auch durch den Einsatz fliegender Eintragungsbehörden die Möglichkeit, an Volksbegehren teilzu­nehmen, was sicherlich als sehr positiv zu bezeichnen ist.

Neu ist auch die obligate Bereitstellung der BewerberInnenlisten sowohl in der Wahl­karte als auch durch Aushang vor den Wahllokalen. Damit wird gewährleistet, dass sich Wählerinnen und Wähler bereits vor dem Wahlvorgang in der Wahlzelle über die Kandidatinnen und Kandidaten informieren können, wodurch auch die Abgabe einer Vorzugsstimme entsprechend erleichtert wird, denn die Praxis hat gezeigt, dass vor allem ältere Menschen etwas überfordert sind, wenn sie sich erst in der Wahlzelle über die Kandidaten und Kandidatinnen informieren können.

Seit vielen Jahren wurde von den Gemeinden die Einschau in die Wählerevidenzliste an Sonntagen kritisiert, und zwar deshalb, weil das einen wesentlichen finanziellen Mehraufwand bedeutet, aber auch deshalb, weil das von der Bevölkerung nicht in An­spruch genommen wurde. In meinem Heimatbezirk wurde von dieser Möglichkeit bereits viele Jahre lang kein Gebrauch mehr gemacht.

Künftig sind Vorzugsstimmen nicht von den Bezirkswahlbehörden, sondern von den Gemein­dewahlbehörden auszuzählen. Das ist für mich auch deshalb begrüßenswert, weil damit in einem Zählvorgang alle Ergebnisse ermittelt werden und nicht wieder zusätzliche Zählorgane beauftragt werden müssen.

Summa summarum eine gute Gesetzesänderung, die ich als Bürgermeister begrüße. – Danke. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

20.40


Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Steßl-Mühl­bacher. – Bitte.

 


20.40.46

Abgeordnete Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Der Antrag des Herrn Kollegen Stefan, der ja auf die Änderung des Volksabstimmungsgesetzes abzielt, da eine Gesamtänderung der Bundesverfassung ja auch durch Staatsvertrag erfolgen kann, ist schlicht und einfach unrichtig. Der Rechtsauffassung, die hier vertreten wird, können wir nicht folgen. Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung kann im Sinne des Art. 44 Abs. 3 nur durch ein Bundesverfassungsgesetz erfolgen, und über dieses Bundesverfassungsgesetz kann beziehungsweise muss dann eine Volksabstimmung abgehalten werden. Das war bereits beim EU-Beitritt so, und daran hat sich auch durch die Novelle 2008 nichts geändert. (Abg. Scheibner: Ihr habt aber immer gesagt, dass es eine schlechte Lösung ist!)

 


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