Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung / Seite 103

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geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.

(4) § 6 ist im Zeitraum ab 11. Juni 2010 bis einschließlich 31. Oktober 2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin vorgesehenen Informationen neben der in § 6 angeführten Form auch auf andere zumutbare Weise erteilt werden können. § 19 ist im Zeitraum ab 11. Juni 2010 bis einschließlich 31. Oktober 2010 mit der Maßgabe anzu­wenden, dass die darin vorgesehenen Informationen neben der in § 19 angeführten Form auch auf andere zumutbare Weise erteilt werden können.

(5) § 9 ist im Zeitraum ab 11. Juni 2010 bis einschließlich 31. Oktober 2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin vorgesehenen Angaben neben der in § 9 ange­führten Form auch auf andere zumutbare Weise erteilt werden können, soweit nicht die auf das Vertragsverhältnis bisher anwendbaren Vorschriften eine bestimmte Form der Mitteilung von Angaben im Vertrag vorgesehen haben. Durch eine dem vorstehenden Satz entsprechende Mitteilung der Angaben gilt die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 letzter Satz für den Beginn der Rücktrittsfrist als erfüllt.

(6) § 25 Abs. 1 ist im Zeitraum ab 11. Juni 2010 bis einschließlich 31. Oktober 2010 auf Vertragsabschlüsse mittels eines Fernkommunikationsmittels im Sinn des § 5a KSchG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtungen nach §§ 6 und 9 als erfüllt gelten, wenn die darin vorgesehenen Informationen dem Verbraucher spätestens zu­sammen mit der Lieferung der Ware auf Papier oder einem anderen dauerhaften Da­tenträger mitgeteilt werden.

(7) §§ 10 und 21 sind erst ab 1. November 2010 anzuwenden, ab diesem Zeitpunkt aber auch auf Kreditverträge und Kreditierungen, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 1. November 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden und am 1. No­vember 2010 noch aufrecht sind.“

3. In Art. 2 lautet § 30:

§ 30. „Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 7 Abs 5 sowie 28 der Bundeskanzler und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.“

4. In Art. 2 Anhang I Teil I Abs. 1 lautet die Formel:

5. In Art. 2 lauten die Anhänge II und III:

„Anhang II

Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz

1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers

Kreditgeber

Anschrift

Telefon (*)

E-Mail (*)

Fax (*)

Internet-Adresse (*)

[Name]

[Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]

(falls zutreffend)

Kreditvermittler

Anschrift

Telefon (*)

E-Mail (*)

Fax (*)

Internet-Adresse (*)

 

[Name]

[Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]

(*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.

 


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