Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung / Seite 119

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dern macht für diese Bevölkerungsgruppen einen großen Teil ihrer monatlichen Res­sourcen aus. Aufgrund des Festhaltens an einer Untergrenze entsteht eine Schutz­lücke im Rechtschutzsystem des VKrG. Anzumerken ist weiters, dass die Argumen­tation, eine Regelung des Bereiches unter EUR 200 sei aufgrund der strengen Vor­gaben der betreffenden EU-Richtlinie (Vollharmonisierung) nicht möglich, unrichtig ist. Niemand hindert die österreichische Gesetzgebung daran, für Kreditverträge unter EUR 200 gleichlautende Regelungen, wie im VKrG, vorzusehen.

Des weiteren muss gesetzlich statuiert werden, dass die vorvertragliche Informations­pflicht in § 6 VKrG, die Information bei der Änderung des Sollzinssatzes (§ 11 VKrG) sowie die vierteljährliche Kontomitteilung (§ 11 VKrG) stets unentgeltlich zu erfolgen haben.

Gemäß § 2 (2) Z 2 VKrG sind Pfandleihverträge von der Anwendbarkeit des VKrG aus­genommen. Eine Erhebung der Arbeiterkammer Wien zeigt, dass der Effektivzinssatz bei Pfandleihverträgen besonders hoch sein kann. Gerade aus diesem Grund besteht ein besonderes Schutzbedürfnis. Die Argumentation, dass die spezielle Art der Kre­ditierung bei der Pfandleihe eine Subsumierung unter den Regelungsgehalt des VKrG verbietet, vermag nicht zu überzeugen, da auch im „speziellen“ Bereich des Leasings Sonderregelungen geschaffen wurden.

Bei § 24 (1) VKrG wäre es wünschenswert, dass die hier statuierte Informationspflicht bzgl. des Sollzinssatzes unabhängig vom Kontoeröffnungsvertrag bei Einräumung der Überschreitungsmöglichkeiten gewährt wird. So ist es durchaus üblich, dass zuerst ein Konto ohne Überziehungsrahmen eröffnet wird (zB bestimmte Studentenkonten), bei diesem Konto später aber ein Überziehungsrahmen gewährt wird. In diesen Fall würde anfänglich keine Informationspflicht entstehen, da ohnehin kein Kreditrahmen verein­bart wurde, und in weiterer Folge würde es auch zu keiner Information kommen, da das Konto bei der Kreditrahmensgewährung nicht neu eröffnet wird.

Es ist prinzipiell erfreulich, dass der gegenständliche Gesetzesentwurf erstmals zusätz­liche Informationsverpflichtungen des Kreditgebers bei der Vergabe von Fremdwäh­rungskrediten und von Krediten mit einem Tilgungsträger vorsieht und in den Erläute­rungen zu § 7 VbKG klargestellt wird, dass die bestehenden Risiken bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers berücksichtigt werden müssen. Bedauerlicher­weise enthält der Entwurf jedoch keine Schutzbestimmungen für die Zeit nach Ver­tragsabschluss. Insbesondere fehlt es an einem Recht des Verbrauchers, einen Fremdwährungskredit jederzeit in Euro zu konvertieren und einen Kredit mit Tilgungs­träger jederzeit auf einen Ratenkredit umzustellen. Ohne diese Rechte kann der Ver­braucher das Wechselkurs- und das Tilgungsträgerrisiko während der Laufzeit des Kredites von vornherein nicht beherrschen. In Anbetracht der gewaltigen Umwürfe auf weltweiten Finanzmärkten eröffnen die vorgeschlagenen Regelungen bedauerlicher­weise keine Exitstrategie für bereits in Not geratene Fremdwährungskreditnehmer.

Gemäß § 12 (6) VKrG gilt das umseits verankerte Rücktrittsrecht nicht auch für Hypo­thekarkredite. Begründet wird das damit, dass Hypothekarkredite hauptsächlich für die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen und Liegenschaftskäufen verwendet werden würden. Hier liege aber regelmäßig eine Treuhandkonstruktion vor, deren Rückabwick­lung zu praktischen Problemen führen würde. Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Erfordernis eines Übereilungsschutzes im weitaus geringerem Ausmaße bestehen würde.

Auch wenn man der Behauptung, dass Hypothekarkredite hauptsächlich für Sanie­rungsmaßnahmen und Liegenschaftskäufe verwendet werden, Glauben schenkt, mag die Argument der schwierigen Vertragsabwicklung dennoch nicht zu überzeugen, als das erhöhte Schutzniveau der Hypothekarkreditnehmer ja eindeutig höher wiegen würde!

 


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