ge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) erlassen sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG) in der Fassung des Berichts des Justizausschusses (652 d.B.) wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 (Änderung des Konsumentenschutzgesetzes) wird folgende Z. 4a eingefügt:
4a. § 25c lautet:
„§ 25c. Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge, Garant oder Pfandbesteller bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte.“
Begründung
Der § 25c KSchG bezieht sich auf Rechtsgeschäfte, in denen ein Verbraucher als Interzedent für eine Verbindlichkeit auftritt, wobei „Interzedent“ nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nur den Beitritt als Mitschuldner, Bürge oder Garant umfasst, während insbesondere Realschuldner qua Pfandbestellung nicht expressis verbis in der Aufzählung genannt sind.
Im Schrifttum (vgl. die Nachweise bei Kathrein in KBB, § 25c KSchG, Rz 3) stieß diese Einschränkung auf heftige Kritik. Es wurde einhellig bzw. ganz überwiegend vertreten, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Interessen von Pfandbestellern, eine umfassende wahrheitsgemäße Aufklärung über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers zu erhalten, nicht genauso hoch zu bewerten sind wie jene der übrigen Interzedenten (vgl. Klang3, Rz 22 zu § 25c KSchG mwN). Mehrfach wurde auch eine Gesetzeslücke erblickt, die durch Analogie zu schließen sei (vgl. zuletzt P.Bydlinski, Anm zu 9 Ob 16/06b in ÖBA 2007, 651 mwN).
Nachdem die Rechtsprechung des OGH inzwischen klargestellt hat, dass § 25c KSchG nicht analog auf Pfandbesteller/Realschuldner anzuwenden ist (vgl. 9 Ob 85/02v, 9 Ob 16/06b), da der Gesetzgeber bewusst die Pfandbesteller nicht in den Wortlaut des § 25c KSchG aufgenommen habe und daher keine Regelungslücke vorliegt, ist nun der Gesetzgeber gefordert, eine Klarstellung durch entsprechende Änderung der Rechtslage herbeizuführen.
Dies kann einfach durch Aufnahme des Wortes „Pfandbesteller“ in die Aufzählung vor dem Klammerausdruck der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung geschehen und ist sachlich gerechtfertigt:
Die Regelung des § 25c KSchG enthält eine Warnfunktion, indem sie den Gläubiger verpflichtet, den Verbraucher, der als Interzedent für den Schuldner eintritt, auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig erfüllen werde. Durch diese Bestimmung soll das Risiko für das Einstehen müssen für eine fremde Schuld verringert werden. Diese Interessenlage stellt sich unterschiedslos auch für PfandbestellerInnen zu einer fremden Schuld:
Folge der mangelnden Aufklärung ist, dass die Haftung des Interzedenten entfällt, wenn er nicht darüber aufgeklärt wurde, dass der Hauptschuldner seine Verpflichtung
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