Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll77. Sitzung / Seite 301

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Ich würde allerdings in diesem Fall auch die Kolleginnen und Kollegen der Regie­rungsfraktionen vor dem Vorwurf in Schutz nehmen, dass sie hier nach partei­politischen Kriterien agieren. Aus meiner Sicht ist die Auslieferungspraxis nachvoll­ziehbar. Man kann über das Prinzip diskutieren, aber was man nicht machen kann, ist, zu sagen, hier wird nach parteipolitischen Kriterien ausgeliefert. Ob man die Praxis verändert, ist eine andere Diskussion, die man in der Arbeitsgruppe auch noch weiter führen kann. (Beifall bei den Grünen. – Abg. Mag. Stadler: Aber wer zieht die Grenze?)

23.28


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Stadler. Restredezeit: 1 Minute. – Bitte.

 


23.28.50

Abgeordneter Mag. Ewald Stadler (BZÖ): Wenn die Grünen beginnen, die Regierungsfraktionen in Schutz zu nehmen, dann ist Alarm angesagt. (Beifall beim BZÖ.)

Jetzt will ich etwas klarlegen. Der § 10 – Sie können mitlesen! – Abs. 3 sagt Folgen­des:

„Ansonsten dürfen Abgeordnete ohne Zustimmung des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden“ – und jetzt kommt der zentrale Satzteil! – „, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht.“

Es heißt nicht, wenn diese offensichtlich in keinem politischen Zusammenhang mit dessen politischer Tätigkeit als Abgeordneter steht. Das ist ein gewaltiger Unterschied! Wenn man hier die „verba legalia“ heranzieht, ist das ein gewaltiger Unterschied. Und daher geht es nicht darum, dass er nur als Abgeordneter politisch tätig sein darf und dann diesen Schutz genießt, sondern es geht um seine politische Tätigkeit, weil er Abgeordneter ist. Und da wird durchs Gesetz nicht eingegrenzt, ob er das jetzt bei der Frau Schmauswaberl daheim in der Kuchl gemacht hat, ob er das bei einem Sprechtag im Kaffeehaus gemacht hat, ob er das irgendwo auf einem Hauptplatz in Wiener Neustadt gemacht hat oder ob er das im Internet des Herrn Abgeordneten Pilz gemacht hat. Das ist nicht der Fall!

Wenn es auch eine andere Praxis gibt, dann hätte sie beim Kollegen Strache jetzt nämlich anders angewendet werden müssen, aber Sie haben hier ganz eindeutig – und das zeigt der Vergleich – willkürlich entschieden. (Beifall bei BZÖ und FPÖ.)

23.29

23.30.06

 


Präsident Fritz Neugebauer: Zu Wort ist hiezu niemand mehr gemeldet.

Die Debatte ist geschlossen.

Abstimmung über den Antrag des Immunitätsausschusses in 891 der Beilagen, Folgendes zu beschließen:

In Behandlung des Ersuchens der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt um Zustim­mung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Heinz-Christian Strache wird im Sinne des Artikels 57 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz festgestellt, dass kein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Heinz-Christian Strache besteht.

Wer sich diesem Antrag anschließt, den bitte ich um ein Zeichen. – Das ist mit Mehrheit angenommen. (Abg. Dr. Graf: Das ist doch ungeheuerlich! – Weitere Zwischenrufe bei der FPÖ.)

 


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