Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll90. Sitzung / Seite 168

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7. Vor dem Art. 56 entfallen die Gliederungsbezeichnung „4. Hauptstück“ und die Überschrift „Finanzen“.

8. Art. 57 (Flugabgabegesetz) wird wie folgt geändert:

§ 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Als Fiskalvertreter können nur

1. Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare oder Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. 663/1994, jeweils mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder

2. internationale Verbände von Flugunternehmen, die mit einer inländischen Zweig­niederlassung im Firmenbuch eingetragen sind,

bestellt werden, wenn sie in der Lage sind, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen.“

9. Art. 58 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

a) In Z 26a (§ 62 Z 10) wird das Wort „Alleinverdienverdienerabsetzbetrag“ durch das Wort „Alleinverdienerabsetzbetrag“ ersetzt.

b) In Z 36 wird

aa) in § 124b Z 184 folgender Satz angefügt:

„Davon abweichend ist § 30 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010

– auf Anteile an Körperschaften und Anteilscheine an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Invest­mentfondsgesetzes, die vor dem 1. Jänner 2011 entgeltlich erworben worden sind, bis zum 31. Dezember 2011  sowie

– auf alle anderen Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, die vor dem 1. Oktober 2011 entgeltlich erworben worden sind, bis zum 30. September 2012

weiter anzuwenden.“;

bb) in § 124b Z 185 lit. a folgender Satz angefügt:

„Die Verordnung kann zudem vorsehen, dass für Gutschriften von Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 ein Abschlag von den tatsächlichen oder abgeleiteten Anschaffungskosten zu erfolgen hat.“

10. Art. 78 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010) wird wie folgt geändert:

Z 4 lautet:

„4. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Dem durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2010 angefügten Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ungeachtet des § 4 kommen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel auch die Zuständigkeiten der bisher zuständig gewesenen Abgaben­behörden erster Instanz im Berufungsverfahren zu.“

b) Der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2010 angefügte Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

 


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