7. Vor dem Art. 56 entfallen die Gliederungsbezeichnung „4. Hauptstück“ und die Überschrift „Finanzen“.
8. Art. 57 (Flugabgabegesetz) wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Als Fiskalvertreter können nur
1. Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare oder Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. 663/1994, jeweils mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder
2. internationale Verbände von Flugunternehmen, die mit einer inländischen Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind,
bestellt werden, wenn sie in der Lage sind, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen.“
9. Art. 58 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:
a) In Z 26a (§ 62 Z 10) wird das Wort „Alleinverdienverdienerabsetzbetrag“ durch das Wort „Alleinverdienerabsetzbetrag“ ersetzt.
b) In Z 36 wird
aa) in § 124b Z 184 folgender Satz angefügt:
„Davon abweichend ist § 30 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010
– auf Anteile an Körperschaften und Anteilscheine an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, die vor dem 1. Jänner 2011 entgeltlich erworben worden sind, bis zum 31. Dezember 2011 sowie
– auf alle anderen Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, die vor dem 1. Oktober 2011 entgeltlich erworben worden sind, bis zum 30. September 2012
weiter anzuwenden.“;
bb) in § 124b Z 185 lit. a folgender Satz angefügt:
„Die Verordnung kann zudem vorsehen, dass für Gutschriften von Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 ein Abschlag von den tatsächlichen oder abgeleiteten Anschaffungskosten zu erfolgen hat.“
10. Art. 78 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010) wird wie folgt geändert:
Z 4 lautet:
„4. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Dem durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2010 angefügten Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ungeachtet des § 4 kommen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel auch die Zuständigkeiten der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörden erster Instanz im Berufungsverfahren zu.“
b) Der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2010 angefügte Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
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