Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll102. Sitzung / Seite 146

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Wir setzen diese EU-Richtlinie nun um, und das in Form einer Minimalumsetzung und unter größtem Schutz, wie gesagt, der Grundrechte und Menschenrechte. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten der ÖVP.)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Diese EU-Richtlinie ist auf europäischer Ebene vor dem Hintergrund des Terroranschlages 9/11 in New York und der darauf fol­genden zwei Bombenanschläge in Madrid und London unter dem Titel Terrorismus­schutz beschlossen worden. Das Telekommunikationsgesetz bildet den Rahmen, wo­rüber hinaus es allerdings Präzisierungen in der Strafprozessordnung und im Sicher­heitspolizeigesetz geben muss.

Mir war wichtig – und das war auch die Vorgabe für das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte –, dass wir den weitestgehenden Schutz dieser zentralen Grundrech­te, die davon betroffen sind, sicherstellen und den geringstmöglichen Eingriff in eben­diese vornehmen.

Das Telekommunikationsgesetz war zweimal in Begutachtung. Da ich Begutachtungen immer sehr ernst nehme, haben wir aufgrund von Erkenntnissen aus der Begutachtung noch zusätzliche Maßnahmen, die zu mehr Datenschutz führen, in das Gesetz einge­baut. Um ein Beispiel zu nennen: Wir haben sichergestellt, dass Berufsgeheimnisträ­ger, ob das Richter, Ärzte, Journalisten sind, einem besonderen Schutz vor Zugriff un­terliegen. (Abg. Mag. Stefan: Wie denn? – Abg. Ing. Westenthaler: Wie wollen Sie das sicherstellen?) Das war auch ein Ergebnis der Begutachtung, und ich halte es für richtig, dass im Zuge des parlamentarischen Prozesses – es ist ja auch noch ein Abän­derungsantrag eingebracht worden – noch zusätzliche Instrumente, nämlich das Vier­augenprinzip, eingezogen wurden und so noch mehr Rechtsschutz ermöglicht wurde.

Lassen Sie mich zur Umsetzung im TKG noch einmal ausführen, warum ich der Auf­fassung bin, dass es sich hier tatsächlich um eine Minimalumsetzung dieser Richtlinie handelt.

Diese Richtlinie sieht vor, dass die Daten zwischen 6 und 24 Monate, also zwischen ei­nem halben Jahr und 2 Jahren, gespeichert werden können. – Wir beschließen 6 Mo­nate, machen also die Mindestumsetzung.

Diese Richtline enthält, was den Umfang der Datenspeicherung betrifft, keine präzisen Angaben. Wir handhaben das ganz restriktiv – es wurde darauf bereits eingegangen –: Es geht um Verbindungs- und Standortdaten, um keine Inhalte von Daten.

Die schwere Straftat wurde mit der Strafandrohung von über einem Jahr Gefängnis­strafe klar definiert.

Wir haben in unserer Umsetzung vorgesehen, dass es grundsätzlich nur nach richterli­chem Beschluss den Zugriff auf Daten gibt. Es gibt bei IP-Daten jetzt auch Möglichkei­ten mit dem Vieraugenprinzip, aber bei Handyverknüpfungsdaten – weil in der Diskus­sion fast schon der Eindruck entsteht, man hätte immer Zugriff auf Daten ohne richterli­chen Beschluss – gilt das Grundprinzip, dass diese Datenabfragen nur nach richterli­chem Beschluss erfolgen dürfen. Und darüber hinaus gibt es eine Informationspflicht an jene Bürgerinnen und Bürger, deren Daten abgefragt wurden.

Es gibt eine Transparenz, es gibt die Verpflichtung der Provider, diese Abfragen zu do­kumentieren und die Betreffenden darüber auch zu informieren. (Abg. Ing. Westentha­ler: Frau Minister! In der StPO steht genau das Gegenteil drinnen! – Abg. Mag. Stefan: Im Sicherheitspolizeigesetz!) Weiters gibt es eine strenge Verwendungskontrolle der Daten, eben eine Protokollierung dieser Zugriffe.

Die Informationspflichten, die Rechtsmittel, die jeder hat, werden dazu führen, dass so weit wie möglich verhindert werden kann, dass es hier zu einem Missbrauch von Daten kommt. Das wird auch die Kontrolle durch die Datenschutzkommission sicherstellen.

 


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