Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll105. Sitzung / Seite 213

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„2. Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechi­sche, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portu­giesische, rumänische, slowakische, slowenische, spanische, schwedische, tschechi­sche und ungarische Sprachfassung des gegenständlichen Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49 Absatz 2 Bundesverfassungsgesetz dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und inter­nationale Angelegenheiten aufliegen.“

Begründung:

Damit erfolgt die Korrektur eines redaktionellen Versehens.

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Hübner. – Bitte.

 


18.59.42

Abgeordneter Dr. Johannes Hübner (FPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Freunde! Auch wir stimmen allen drei Abkommen zu, auch den von Frau Kollegin Muttonen dankenswerterweise verlesenen Korrekturen betreffend Sprachfassungen und deren Veröffentlichungen.

Ich will auch nicht zu den Fragen Südkorea und Südafrika sprechen. Dazu ist schon viel gesagt worden. Ich hätte zwar einiges zu sagen, aber ich will ja Kollegin Muttonen und vor allem auch Kollegin Plassnik nicht immer widersprechen und wende mich jetzt dem Kulturabkommen mit Mazedonien zu.

Ich habe es mitgenommen; es ist nicht sehr viel, ausgedruckt sind es fünf Seiten. Wir werden aber auch diesem Abkommen zustimmen, weil es ja schon ausgehandelt und die Arbeit schon passiert ist. Aber es ist dies ein gutes Beispiel für Arbeiten der Verwaltungsstellen der Republik, die man den Bürgern, Wählern und Steuerzahlern eher nicht zeigen sollte, denn das ist ein Abkommen, worüber eine Weile verhandelt wurde, wo es Kommissionen und Verhandlungsrunden, Übersetzungen hin und her gegeben hat – und herausgekommen ist so gut wie nichts.

Dieses Abkommen ist, wie übrigens die meisten sogenannten Kulturabkommen, völlig inhaltsleer. Es beinhaltet im Wesentlichen gegenseitige Versicherungen, dass man zusam­menarbeiten wird, dass man sich unterstützen wird, dass man versuchen wird, sich auszutauschen in Bezug auf Erfahrungen, Aktivitäten und Förderungen, dass man kooperieren und sich vernetzen wird, und, und, und. Also das sind alles Sachen, wo jeder vernünftige Mensch sagen wird: Ja, machen wir es, wenn es geht. (Präsident Dr. Graf übernimmt den Vorsitz.)

Das Einzige, was aber wirklich Fleisch hat, sind der Art. 2 Abs. 1 lit. f und der Art. 3 Abs. 1. Art. 2 Abs. 1 lit. f sieht vor die Entsendung eines im öffentlichen Dienst des Entsendestaates stehenden Beauftragten für Bildungskooperation an eine offiziell anerkannte Bildungseinrichtung im Empfangsstaat. Und noch wichtiger im Art. 3 Abs. 1: Ein auf Grundlage des vorliegenden Abkommens entsandter Beauftragter bedarf für seine Tätigkeit, die von der zuständigen Seite genau definiert wird, keiner Beschäftigungsbewilligung.

So, das ist der Inhalt dieses Abkommens. Ich bin ja gespannt, welcher Angehöriger des öffentlichen Dienstes von Mazedonien nach Österreich entsandt wird, um hier mit uns in Sachen Bildung zu kooperieren.

 


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