Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll124. Sitzung / Seite 192

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Nutzungskonzept zugeführt werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll und zumutbar ist.

Zu Z 22:

Nunmehr soll vorgesehen werden, dass von einer Enteignung betroffene Grund­eigentümer zum frühestmöglichen Zeitpunkt über das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, welches auch zu begründen ist, informiert werden. Die Regulierungs­behörde hat im Zuge der bescheidlichen Genehmigung der langfristigen Planung bzw. der Netzentwicklungsplanung festzustellen, ob ein öffentliches Interesse an der Errichtung von Leitungsanlagen besteht.

Zu den Z 23 und 24:

Hier wird eine Ergänzung von fehlenden Strafbestimmungen vorgenommen.

Zu den Z 27 und 28:

In § 170 Abs. 5 wurde neben sprachlichen Klarstellungen festgelegt, dass das Tarifverfahren für 2012 noch als Verordnungsverfahren zu Ende geführt werden kann. Ein Umstieg auf die neuen Verfahrensregeln im Herbst würde eine Tarifnovelle zum Jahreswechsel, wie das im Anreizregulierungssystem vorgesehen ist, aufgrund der Fristigkeiten unmöglich machen. Damit zusammenhängend erfolgt die Umstellung einheitlich mit 1. Jänner 2013. Die betroffenen Organisationen haben nach besten Kräften den Umstellungstermin gemäß § 170 Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 11 einzuhalten.

Zu Z 29:

Der bisher im letzten Halbsatz des § 170 Abs. 8 gewählte Begriff der „organi­satorischen Zusammenlegung der Funktionen“ ist nicht hinreichend definiert. Dies entzieht den genannten Institutionen die Rechtssicherheit. Bei der Harmonisierung gemäß § 41 Abs. 4 in Verbindung mit § 85 Abs. 5 soll die effiziente und sichere Versorgung der Endkunden mit Erdgas im Vordergrund stehen.

Zu Z 30:

Es wird klargestellt, dass die Ausnahme nur für „nachträgliche“ Fernleitungs­netz­betreiber gilt.

Zu Z 33:

Der Hinweis auf § 7 Abs. 1 Z 15 schließt Messstationen ein. Die Definition soll ermög­lichen, Messstationen, die der Ableitung in das PVS 2 dienen, in Analogie zu Anlage 1 Z 15 dem PVS 2 zuzurechnen.

Zu Z 34:

Da die Tauerngasleitung GmbH nunmehr über einen rechtskräftigen Genehmigungs­bescheid über die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens besitzt, ist sie in die Anlage 3 aufzunehmen.

Zu Z 35:

Es erfolgt ua. eine Anpassung an die Bestimmungen des neuen Ökostromgesetzes 2012, des neuen GWG 2011 und des Preistransparenzgesetzes. So sind etwa die Zuständigkeiten der E-Control betreffend Herkunftsnachweise für Ökostrom regula­torischer Natur, weshalb ihre explizite Ausnahme im Energie-Control-Gesetz notwendig ist. Für die regulatorischen Aufgaben der Regulierungsbehörde ist die Einhebung eines Finanzierungsentgelts durch die E-Control gemäß § 31 Abs. 1 bis Abs. 5 E-ControlG vorgesehen, wogegen für die bei Inkrafttreten des E-ControlG vorgenommenen Tätigkeiten im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 32 Abs. 6) vom Bundesminister für


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite