Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll130. Sitzung / Seite 249

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Ergänzend: Wie manipulativ in diesem Antrag mit Zahlen umgegangen wird: Da ist von Tatverdächtigen die Rede, da kommt man dann auf die große Summe von 69 188.

Das sagt natürlich gar nichts aus. Ich nenne Ihnen ein Beispiel: Ihr steirischer Partei­obmann Kurzmann war ein Tatverdächtiger. (Zwischenruf des Abg. Dr. Rosenkranz.) Er wurde halt freigesprochen. (Weitere Zwischenrufe bei der FPÖ.) In Ihrer Statistik würde Sie ihn als Tatverdächtigen führen.

Anschließend sagen Sie, diese Zahlen würden für sich sprechen, und sagen dann, nur 2 421 haben ein Aufenthaltsverbot bekommen. Zuerst schaffen Sie künstlich eine gro­ße Zahl, und dann stellen Sie dieser die kleine Zahl gegenüber und erwecken so den Eindruck, als ob es sich bei den Tatverdächtigen um Verurteilte handeln würde. Das ist natürlich Unsinn. (Zwischenruf des Abg. Dr. Rosenkranz.)

Zweitens: Der Antrag – und da habe ich sowieso schon gesagt, dass da der Kollege Wittmann alles gesagt hat  ist ein Unsinn. Er ist überschießend. Sie gehen gar nicht darauf ein, um welches Delikt es sich handelt, um welchen Strafrahmen, um welche Strafhöhe – alle diese Unterscheidungsmerkmale interessieren Sie nicht.

Der Antrag ist unverhältnismäßig, weil Sie nicht darauf eingehen, welche Bindung die betroffene Person zu diesem Land hat. Er ist systemwidrig: Jetzt ist das im Fremden­polizeigesetz geregelt, Sie zersplittern die Rechtsgrundlage.

Aber er ist wahrscheinlich auch EMRK-widrig, weil Sie nämlich, KollegInnen von der FPÖ, einen Automatismus vorsehen, mit 20 Jahren auf einen relativ langen Zeitraum abzielen und damit ein Aufenthaltsverbot für den gesamten EU-Raum bewirken. Und das wird in der Regel nicht mit dem Recht auf Familienleben nach der EMRK vereinbar sein.

Dieser Antrag wird im Ausschuss zu diskutieren sein, das lässt sich nicht vermeiden. Ansonsten ist alles gesagt. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen sowie bei Abge­ordneten der SPÖ.)

21.57


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Stad­ler. – Bitte.

 


21.57.16

Abgeordneter Mag. Ewald Stadler (BZÖ): Herr Kollege Steinhauser, über die juris­tische Qualität des Antrages kann man tatsächlich streiten, aber EMRK-widrig ist er nicht.

Selbstverständlich ist es, wenn ein Richterspruch im Interesse der Republik ist, das heißt, der öffentlichen Ordnung, dann zulässig, einen Aufenthaltsverbotstitel gegen ei­ne betreffende Person, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar­stellt, auszusprechen. (Abg. Mag. Steinhauser: 20 Jahre?) – Auch die EMRK sieht keine Jahresfrist vor, sondern es geht darum, ob es vom Grundsatz her zulässig ist oder nicht – und es ist zulässig! – Das ist das Erste.

Das Zweite ist, dass man hinsichtlich der Schwere eines Deliktes durchaus auch der Meinung sein kann, dass 20 Jahre gerechtfertigt sind.

Was nicht gerechtfertigt sein kann, ist bei Fahrlässigkeit. Bei Fahrlässigkeit halte ich das erstens für falsch, denn: Es gibt keine grobe Fahrlässigkeit mehr in unserem StGB. Und zweitens halte ich das für Fahrlässigkeitsdelikte wirklich nicht für angebracht. Je­mandem zu unterstellen, dass er damit gezielt gegen die Rechtsordnung des Gastlan­des verstößt, ist einfach nicht richtig.

Man kann über das Anliegen des Antrages durchaus vernünftig diskutieren, aber dieser Ansatz ist falsch. Richtig ist, dass man darüber diskutieren kann, ob mit dem Urteils-


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