Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll137. Sitzung / Seite 90

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1. Der Beschlussfassung der Bundesregierung über den Entwurf eines Bundesfinanz­rahmengesetzes oder eines Bundesfinanzgesetzes und dem in diesem Zusammen­hang für zulässig erachteten strukturellen Defizit ist das durch eine unabhängige wis­senschaftliche Institution ermittelte Bruttoinlandsprodukt zugrunde zu legen.

2. Der Ermittlung des tatsächlichen strukturellen Defizits ist das von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelte Bruttoinlandsprodukt zugrunde zu legen.

(6) Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Defizits des Bundes von der nach Abs. 4 zulässigen Defizitgrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst. Unterschreitet das Kontrollkonto einen negativen Schwellenwert von 1,25 % des nominellen Bruttoin­landsprodukts nach unten, ist dieser Wert konjunkturgerecht zurückzuführen. Das Nä­here ist in der Verordnung gemäß Abs. 4 Z 3 zu regeln.

(7) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beein­trächtigen, kann vom Ausgleichsgebot gemäß Abs. 4 nach Maßgabe der nachstehen­den Bestimmungen abgewichen werden.

a) In dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf für ein Bundesfinanzrahmen­gesetz oder ein Bundesfinanzgesetz wird das Ausmaß der erforderlichen Überschrei­tung des Defizits und der damit einhergehenden erforderlichen Ermächtigung zur Auf­nahme zusätzlicher Finanzschulden berücksichtigt und

b) in den Erläuterungen zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes und im Budgetbericht sind jene Positionen des Bundesfinanzgesetzentwurfes, welche von den Notfallssitua­tionen gemäß erstem Satz betroffen sind, sachlich und ziffernmäßig genau dargelegt.

c) Die Erläuterungen zum Entwurf für ein Bundesfinanzgesetz und der Strategiebericht zum Bundesfinanzrahmengesetz enthalten den Entwurf eines Planes, mit dem die Rückführung des erhöhten Defizites in den künftigen Finanzjahren binnen eines ange­messenen Zeitraumes bestimmt wird. Für den Zeitraum des Rückführungsplanes sind die Rückführungsgebarungen jeweils in den Entwürfen für die betreffenden Bundesfi­nanzrahmengesetze oder Bundesfinanzgesetze zu berücksichtigen.

d) Abweichungen, welche vom Nationalrat durch Bundesfinanzrahmengesetz oder Bundesfinanzgesetz auf Grund von Notfällen gemäß dem ersten Satz zugestanden wurden und für welche der Nationalrat im Bundesfinanzrahmengesetz einen Rückfüh­rungsplan berücksichtigt hat, sind im Kontrollkonto (Abs. 6) nicht zu berücksichtigen.

e) Abweichungen auf Grund von Notfallssituationen, welche von der Kommission im Rahmen der unionsrechtlichen Vorschriften über den Stabilitäts- und Wachstumspakt nicht anerkannt werden, sind dem Kontrollkonto anzulasten und gemäß Abs. 6 zurück­zuführen.“

2. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Be­achtung der Ziele gemäß § 2 Abs. 1 und des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 auf der Ebene von Rubriken und Untergliederungen Obergrenzen für Auszahlun­gen festzulegen. Weiters hat das Bundesfinanzrahmengesetz die Grundzüge des Per­sonalplanes zu enthalten.“

3. In § 14 Abs. 2 wird folgende Z 6a eingefügt:

„6a. eine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 ersichtlich ist;“

4. § 40 Abs. 4 lautet:

 


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