Tatsächlicher Budgetsaldo (Maastricht-Definition=öffentliches Defizit)
+/- Einmaleffekte (zeitlich befristet)
+/- Konjunktureffekt auf den Budgetsaldo (zyklische Budgetkomponente gemäß Abs. 7)
Struktureller Budgetsaldo (=mittelfristiges Haushaltsziel)
Um die für die jeweiligen konjunkturellen Bedingungen zulässigen Defizite bzw. erforderlichen Überschüsse zu ermitteln, rechnet man zunächst die Einmaleffekte heraus. Einmaleffekte sind im „Code of Conduct“ gemäß ECOFIN-Beschluss vom 7. November 2010 definiert (http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/2010-09-07_code_of_conduct_(consolidated)_en.pdf): Einmalige und temporäre Maßnahmen sind solche mit einem vorübergehenden Budgeteffekt ohne dauerhafte Änderung der intertemporalen Budgetsituation. Zudem müssen diese Effekte „signifikant“ sein, also einzeln nicht geringer als 0,1 % des BIP.
Dann muss jener Wert ermittelt werden, der angibt, wie sehr
die Einnahmen und Ausgaben des österreichischen Staatshaushaltes auf
konjunkturelle Schwankungen reagieren (Budgetelastizität). Die
Budgetelastizität ist eine Maßzahl zwischen typischerweise 0
und 1. Die aktuell von der Europäischen Kommission verwendeten Berechnungen
stammen von der OECD. Für Österreich gilt für den gesamten
öffentlichen Sektor derzeit ein
Durchschnittswert von 0,47 (vgl. http://ec.europa.eu/economy_finance/
economic_governance/sgp/pdf/budg_sensitivities_092005_v02_en.pdf).
Schließlich muss man die Abweichung des tatsächlichen Bruttoinlandsprodukts von jenem hypothetischen Bruttoinlandsprodukt errechnen, das sich ergäbe, würde die Wirtschaft in jedem Jahr im Einklang mit der Potentialwachstumsrate wachsen (Produktionslücke). Durch Multiplikation der Produktionslücke mit der Budgetelastizität erhält man die „zyklische Budgetkomponente“.
Die Potenzialwachstumsrate wird nach einer standardisierten Berechnungsmethode der Europäischen Kommission kalkuliert und berücksichtigt neben den Wachstumsraten der vergangenen Jahre in die Zukunft gerichtete Faktoren wie den Kapitalstock, das Humankapital, das Arbeitskräftepotential und den technologischen Fortschritt.
Die Referenzmethode dafür hat der ECOFIN-Rat am 12. Juli 2002 angenommen. Die Methode wird periodisch überprüft und wurde mehrmals verfeinert. Der aktuelle Stand der Berechnungsmethode ist unter:
(http://circa.europa.eu/Public/irc/ecfin/outgaps/library?l=/method/ecp420_enpdf/_EN_1.0_&a=d) zu finden.
§ 2 Abs. 4 Z 2 enthält die Vorschriften über die Ermittlung des strukturellen Defizits. Die Bestimmung der Definition des strukturellen Defizits und der Methode für dessen Ermittlung ist Sache der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen [im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler]. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Definition dem jeweiligen Verfahren für die Erstellung des BFRG-Entwurfes (§ 15) und des BFG-Entwurfes (§ 42) zugrundezulegen.
§ 2 Abs. 4 Z 3 enthält die Ermächtigung zur Erlassung einer Durchführungsverordnung.
Zu Abs. 5:
Diese Bestimmung enthält das Gebot, die Schätzung und Ermittlung des Bruttoinlandsproduktes durch unabhängige Institutionen durchführen zu lassen.
Zu Abs. 6:
Diese Regelung sieht vor, dass Abweichungen von Haushaltsausgleich auf einem Kontrollkonto festzuhalten sind. Bei einer Unterschreitung eines negativen Schwellenwer-
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