Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll137. Sitzung / Seite 92

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Tatsächlicher Budgetsaldo (Maastricht-Definition=öffentliches Defizit)

+/- Einmaleffekte (zeitlich befristet)

+/- Konjunktureffekt auf den Budgetsaldo (zyklische Budgetkomponente gemäß Abs. 7)

Struktureller Budgetsaldo (=mittelfristiges Haushaltsziel)

Um die für die jeweiligen konjunkturellen Bedingungen zulässigen Defizite bzw. erforderli­chen Überschüsse zu ermitteln, rechnet man zunächst die Einmaleffekte heraus. Ein­maleffekte sind im „Code of Conduct“ gemäß ECOFIN-Beschluss vom 7. November 2010 definiert (http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/2010-09-07_code_of_conduct_(consolidated)_en.pdf): Einmalige und temporäre Maßnah­men sind solche mit einem vorübergehenden Budgeteffekt ohne dauerhafte Änderung der intertemporalen Budgetsituation. Zudem müssen diese Effekte „signifikant“ sein, al­so einzeln nicht geringer als 0,1 % des BIP.

Dann muss jener Wert ermittelt werden, der angibt, wie sehr die Einnahmen und Aus­gaben des österreichischen Staatshaushaltes auf konjunkturelle Schwankungen re­agieren (Budgetelastizität). Die Budgetelastizität ist eine Maßzahl zwischen typischer­weise 0 und 1. Die aktuell von der Europäischen Kommission verwendeten Berech­nungen stammen von der OECD. Für Österreich gilt für den gesamten öffentlichen Sektor derzeit ein Durchschnittswert von 0,47 (vgl. http://ec.europa.eu/economy_finance/
economic_governance/sgp/pdf/budg_sensitivities_092005_v02_en.pdf).

Schließlich muss man die Abweichung des tatsächlichen Bruttoinlandsprodukts von je­nem hypothetischen Bruttoinlandsprodukt errechnen, das sich ergäbe, würde die Wirt­schaft in jedem Jahr im Einklang mit der Potentialwachstumsrate wachsen (Produk­tionslücke). Durch Multiplikation der Produktionslücke mit der Budgetelastizität erhält man die „zyklische Budgetkomponente“.

Die Potenzialwachstumsrate wird nach einer standardisierten Berechnungsmethode der Europäischen Kommission kalkuliert und berücksichtigt neben den Wachstums­raten der vergangenen Jahre in die Zukunft gerichtete Faktoren wie den Kapitalstock, das Humankapital, das Arbeitskräftepotential und den technologischen Fortschritt.

Die Referenzmethode dafür hat der ECOFIN-Rat am 12. Juli 2002 angenommen. Die Methode wird periodisch überprüft und wurde mehrmals verfeinert. Der aktuelle Stand der Berechnungsmethode ist unter:

(http://circa.europa.eu/Public/irc/ecfin/outgaps/library?l=/method/ecp420_enpdf/_EN_1.0_&a=d) zu finden.

§ 2 Abs. 4 Z 2 enthält die Vorschriften über die Ermittlung des strukturellen Defizits. Die Bestimmung der Definition des strukturellen Defizits und der Methode für dessen Er­mittlung ist Sache der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Fi­nanzen [im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler]. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Definition dem jeweiligen Verfahren für die Erstellung des BFRG-Entwurfes (§ 15) und des BFG-Entwurfes (§ 42) zugrundezulegen.

§ 2 Abs. 4 Z 3 enthält die Ermächtigung zur Erlassung einer Durchführungsverordnung.

Zu Abs. 5:

Diese Bestimmung enthält das Gebot, die Schätzung und Ermittlung des Bruttoinlands­produktes durch unabhängige Institutionen durchführen zu lassen.

Zu Abs. 6:

Diese Regelung sieht vor, dass Abweichungen von Haushaltsausgleich auf einem Kon­trollkonto festzuhalten sind. Bei einer Unterschreitung eines negativen Schwellenwer-


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