Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll137. Sitzung / Seite 131

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Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundes-Verfas­sungsgesetz, das Volksanwaltschaftsgesetz 1982, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden (Bundesge­setz zur Durchführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Über­einkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmensch­liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – OPCAT-Durchführungsgesetz) in der Fassung des Berichtes des Verfassungs-Ausschusses (1515 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Ziffer 11 lautet:

„Artikel 148g Abs. 2 lautet:

(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden vom Nationalrat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abge­gebenen Stimmen auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses, der ebenfalls bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und einer Mehr­heit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wird, gewählt. Dem Ge­samtvorschlag hat ein öffentliches Ausschreibungsverfahren voranzugehen. Die Rei­hung der Kandidaten nach Qualifikation erfolgt durch eine Auswahlkommission, die sich aus Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen im Bereich der Menschen­rechte und aus Experten im Bereich der Verfassung, Verwaltung und der Menschen­rechte zusammensetzt. Die Kandidaten stellen sich einer öffentlichen Anhörung im Hauptausschuss. Nähere Bestimmungen dazu werden in der Geschäftsordnung des Nationalrates und im Volksanwaltschaftsgesetz getroffen. Die Mitglieder der Volksan­waltschaft leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung."

2. Artikel 1 Ziffer 12 lautet:

Artikel 148g Abs. 3 erster Satz lautet:

„Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt jährlich zwischen den Mitgliedern in der sich aus dem Lebensalter ergebenden Reihenfolge.“

3. Artikel 1 Ziffer 13 lautet:

Artikel 148g Abs. 4 lautet:

„Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds der Volksanwaltschaft ist die Wahl des neuen Mitglieds gemäß Abs. 2 durchzuführen.“

Begründung

Die Novelle anlässlich der Umsetzung des OPCAT-Übereinkommens bietet die histori­sche Möglichkeit, den – mittlerweile überholten – Bestellmodus der Volksanwaltschaft, der noch auf das Jahr 1977 zurückgeht, angemessener und zeitgerechter zu gestalten. Während nämlich die Bestellung der Volksanwaltschaft durch die drei stimmstärksten Parteien im Jahr 1977, mit insgesamt drei Nationalratsparteien noch Sinn machte, ist die Bestimmung heute – mit insgesamt fünf Nationalratsparteien und einer ausgewei­teten, menschenrechtlichen Prüfkompetenz – nicht mehr adäquat. Auch Universitäts­professor Heinz Mayer betont diesbezüglich: „Die Art der Bestellung und die Bestel­lungsvoraussetzungen sind für die Effektivität der Kontrolle keineswegs optimal (Perso­nen des Vertrauens der politischen Parteien die ihrerseits – zumindest zum Teil – die zu kontrollierenden Stellen politisch tragen werden zu deren Kontrolle berufen).“ (Wal­ter-Mayer, Bundes-Verfassungsrecht, Manz Verlag Wien, 2000, 516.) Eine Bestellung


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