der Debatte zum Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 1780/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Christine Muttonen, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert, ein Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG) erlassen und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Bundesministeriengesetz 1986, das Strafgesetzbuch, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (EBIG-Einführungsgesetz)
Begründung
Gemäß dem Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz hat die Bundeswahlbehörde zur Prüfung des Online-Sammelsystems zwingend eine nach § 19 Signaturgesetz zugelassene Bestätigungsstelle heranzuziehen. Derzeit ist nur eine solche Stelle per Verordnung zugelassen, nämlich die A-SIT, Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria. „A-SIT wurde im Jahr 1999 als gemeinnütziger Verein gegründet und wird privatwirtschaftlich als kompetentes Zentrum für IT-Sicherheit geführt. Mitglieder sind öffentliche Institutionen: Bundesministerium für Finanzen (BMF), Oesterreichische Nationalbank (OeNB) und die Technische Universität Graz (TU Graz).“
Die unterfertigten Abgeordneten sind der Auffassung, dass solche wichtigen Aufgaben der Informationssicherheit nicht von einem semi-privaten Organ sondern von der öffentlichen Hand selbst wahrgenommen werden sollte. Dies würde auch vergaberechtliche Fragen bei der Beauftragung eines privatrechtlichen Vereins lösen. Es ist wichtig, dass der Staat selbst entsprechendes Knowhow aufbaut und pflegt. Ein solcher Fachkörper könnte ähnlich wie das deutsche Amt für Sicherheit in der Informationstechnik u.a. folgende Aufgaben wahrnehmen:
Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes;
Sammlung und Auswertung von Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen und Zurverfügungstellung der gewonnenen Erkenntnisse für andere Stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist;
Entwicklung von Kriterien, Verfahren und Werkzeugen für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten und für die Prüfung und Bewertung der Konformität im Bereich der IT-Sicherheit;
Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten und Erteilung von Sicherheitszertifikaten nach international anerkannten Standards und Normen mit Fokus auf dem öffentlichen Sektor;
Entwicklung und laufende Anpassung von sicherheitstechnischen Anforderungen an die einzusetzende Informationstechnik des Bundes und an die Eignung von Auftragnehmern im Bereich von Informationstechnik mit besonderem Schutzbedarf;
Mitwirkung im Gesetzesvollzug, sofern Fragen der Informationssicherheit betroffen sind.
Diese Aufgaben sollten im Wesentlichen in eigener Fachkompetenz, ohne Rückgriff auf externe Ressourcen, erfüllt werden.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
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