Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll148. Sitzung / Seite 185

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Zu 5.: Die Festschreibung der überhöhten Mindestbeitragsgrundlage in der Sozialversi­cherung der Selbständigen (§ 25 GSVG) ist unsachlich und schließt Menschen unnöti­gerweise aus dem System der Kranken- und Pensionsversicherung aus. Darüber hi­naus stellt die zu hohe Mindestbeitragsgrundlage für viele Ein-Personen-Unternehmen eine existenzielle Bedrohung dar.

Zu 9.: Die Idee einer Kontoerstgutschrift ist grundsätzlich gut und richtig, bedarf aber einer öffentlichen Debatte sowie einer tiefergreifenden Überprüfung. Es gibt keine ma­thematische Basis für die Umstellung: So erklärte der Minister im Budgetausschuss, die Festlegung auf 28 Jahre als Durchrechnungszeitraum folge nicht einer überprüfba­ren Logik, sondern nur einer „Näherungsrechnung“. Angesichts des Vorgehens bedarf es

einerseits aus grundsätzlichen demokratiepolitischen Erwägungen einer breiten und öf­fentlichen gesellschaftlichen Debatte und

andererseits sensibler Korrekturmöglichkeiten, da mit an Sicherheit reichender Wahr­scheinlichkeit in den kommenden Jahren „Fehler“ bemerkt werden, die dann allerdings nicht korrigiert werden können.

Klar ist bereits jetzt, dass eine Gruppe bei der Umstellung mit Nachteilen konfrontiert sein wird. Es sind gut ausgebildete Frauen zwischen 35 und 40, die z.B. nach einer Babypause ab 2014 wieder ins Berufsleben einsteigen werden und mit hohen Einkom­men rechnen können. Diese werden durch den Wegfall der Parallelrechnung nicht ent­sprechend berücksichtigt. Erstaunlich ist das insbesondere auch deshalb, weil Teile der Politik gerade von diesen Frauen wünschen, sie mögen in Zukunft länger arbeiten.

Zu 10. Es gibt keine sachliche Begründung für die Kürzung des Übergangsgeldes nach Altersteilzeit um ein Fünftel. Darüber hinaus ist die Vorgehensweise sehr wahrschein­lich verfassungsrechtlich fraglich, da das Übergangsgeld nach § 39a zu recht unverän­dert bleibt.

Zu 11.: Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitslosenversicherungsge­setz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden sieht in §2b Abs.1 AMPFG vor, dass zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienst­verhältnisses oder freien Dienstverhältnisses der Dienstgeber eine Abgabe in der Höhe von 110€ zu entrichten hat. Die Abgabe ist u.a. dann nicht zu entrichten, wenn das (freie) Dienstverhältnis und allfällige weitere (freie) Dienstverhältnisse zum selben Dienstnehmer innerhalb von 12 Monaten vor dessen Ende insgesamt nicht länger als 2 Monate gedauert haben.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Auflösungsabgabe eine ungenügende Antwort auf die Überwälzung betriebsbedingter Kosten auf die öffentliche Hand ist. Sie ist ein­deutig zu niedrig und hat zu geringe Lenkungswirkung.

Dazu kommt, dass zahlreiche Dienstverhältnisse im Kultur- und Wissenschaftsbereich Projektcharakter haben und nur für einen kurzen Zeitraum eingegangen werden. Ein großer Teil dieser Arbeit ist subventionsabhängig und gemeinnützig.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf zu den „Verein­barungen gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über ein ko­ordiniertes Förderwesen“ in der Anlage unter 2.2. folgendes vorsieht: „Projektförde­rungen ist grundsätzlich der Vorrang gegenüber Basisförderung einzuräumen“.

Da die für Kultur- und Wissenschaftsprojekte vorgesehenen öffentlichen Mittel nicht steigen werden, ist davon auszugehen, dass bei Umsetzung der vorgesehenen Maß­nahme in der Praxis einzig die Löhne und Gehälter der Menschen reduziert werden, die in den Bereichen Wissenschaft und Kunst tätig sind. Das ist aber nicht Ziel der grundsätzlich sinnvollen Maßnahme, mit der Unternehmen daran gehindert werden sol-


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