14.10
Abgeordneter Wilhelm Haberzettl (SPÖ): Geschätzter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren! Im Zusammenhang mit Transplantationen menschlicher Organe bestanden in der EU bis vor Kurzem keine harmonisierten Qualitäts- und Sicherheitsstandards. Die in der Folge entstandene Richtlinie über die Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zu Transplantationen bestimmte menschliche Organe ist nun in nationales Recht umzusetzen.
Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt hauptsächlich in einem Bundesgesetz über die Transplantation von menschlichen Organen, auch Organtransplantationsgesetz genannt. Dieses Gesetz wiederum legt fest, welche Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Entnahme und der Transplantation von menschlichen Organen einzuhalten sind.
Darüber hinaus werden die erforderlichen Anpassungen in anderen Gesetzen vorgenommen: Das sind das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Arzneimittelgesetz, das Gewebesicherheitsgesetz und das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH.
Das Organtransplantationsgesetz enthält im Wesentlichen ethische Grundsätze für die Organspende. Insbesondere ist festgehalten: die Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit bei Lebendspenden, das Verbot der Bezahlung von Organspenden, das Verbot von auf Gewinn ausgerichteten Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit menschlichen Organen und diesbezügliche Werbeverbote.
Die seit 1982 geltende Widerspruchslösung bleibt unverändert. Das heißt, eine Organentnahme zu Transplantationszwecken nach dem Tode ist zulässig, sofern die oder der Verstorbene zu Lebzeiten nicht widersprochen hat. Für die Gegner der Opting-out-Lösung weise ich auf Folgendes hin: Diese 30-jährige Opting-out-Lösung ist ein Grundstein für die Erfolgsgeschichte des österreichischen Transplantationswesens.
Auch das Widerspruchsregister wird weiterhin von der Gesundheit Österreich GmbH geführt. Die Lebendspenden waren bisher nicht explizit geregelt, dafür wird nun ein rechtlicher Rahmen vorgesehen. Dieser enthält im Wesentlichen: ein Verbot von Organspenden von unter 18-Jährigen, umfassende schriftliche und mündliche ärztliche Aufklärungspflicht, eine Einwilligung in schriftlicher Form, keine Entnahme bei ernstem Risiko für die Spenderin oder den Spender, eine Nachsorgeuntersuchung durch die entnehmende Krankenanstalt drei Monate nach der Spende und danach noch regelmäßige schriftliche Erinnerungen an fachärztliche Kontrollen.
Die Gesundheit Österreich GmbH wird in Abstimmung mit dem Transplantationsbeirat, der wiederum in der Gesellschaft implementiert ist, zur Ausarbeitung von wissenschaftlichen Empfehlungen für alle Phasen der Transplantationskette und Nachsorge verpflichtet.
Ich denke, dass Österreich mit dem vorliegenden Gesetz auch in Zukunft eine, wenn nicht überhaupt die praktikabelste Lösung in Europa, jedenfalls aber eine auf die Rettung von Leben ausgerichtete Regelung haben wird. (Beifall bei der SPÖ.)
14.13
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als nächste Rednerin gelangt Frau Abgeordnete Durchschlag zu Wort. 2 Minuten Redezeit. – Bitte.
14.13
Abgeordnete Claudia Durchschlag (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Als begeisterter Krimileserin ist mir im heurigen Urlaub ein Buch in die Hände gefallen, das sich mit dem Thema Organhandel auseinandergesetzt hat. Es war sehr spannend, weil es augenscheinlich sehr realitätsnah geschrieben war.
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