Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 119

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Absicherung. Wir haben ein erweitertes Verbandsklagerecht im Bundes-Behinderten­gleichstellungsgesetz verankert, eine Verbandsklage, die jetzt nicht nur von der ÖAR, dem Dachverband der Behindertenorganisationen, eingebracht werden kann, sondern auch vom Klagsverband oder dem Bundesbehindertenanwalt. Erstmals wurde im Bun­des-Behindertengleichstellungsgesetz auch die Möglichkeit einer Unterlassungsklage als Verbandsklage fixiert.

Ich glaube, das ist ein guter Versuch im Versicherungsbereich, den man hier startet, und wenn das funktioniert, wäre auch zu überlegen, dass man das auf den gesamten Diskriminierungsbereich von behinderten Menschen umlegt.

Ich möchte speziell Sektionschef Kathrein danken, der das in die Hand genommen und behinderte Menschen mit der Versicherungswirtschaft und mit Juristen an einen Tisch gebracht hat. Gemeinsam wurde dann diese sinnvolle Regelung ausgearbeitet. Das ist auch im Sinne der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dass man in den Gesetzwerdungsprozess selbst VertreterInnen miteinbezieht. – Dan­ke. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

14.11


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Jarolim. 2 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


14.12.22

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Ich kann mich dem nur anschließen. Mit dieser Vorlage eines Versicherungsrechts-Än­derungsgesetzes ist es uns geglückt, einige gravierende Lücken zu schließen. Ich bin froh darüber, dass es im Rahmen des Verfahrens gelungen ist, für den Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern hineinzureklamieren, dass er Verbandsklage-Qualität bekommt, wie es eigentlich von Beginn an ausdrücklich vorge­sehen war, wie es aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen im Zuge des Gesetzge­bungsverfahrens entfernt worden war.

Ich möchte mich beim Kollegen Ikrath und bei allen anderen bedanken, die daran mit­gewirkt haben, dass das jetzt geglückt ist, denn ich glaube, dass das für unsere behin­derten Freundinnen und Freunde natürlich ein wesentlicher Punkt ist, um Diskriminie­rungen tatsächlich zu entgehen. Das ist etwas, wie ich meine, was im Sinne des ge­samten Hauses ist. Das heißt, wir haben hier eine Konsensmaterie und sind froh, dass wir uns da weiterentwickelt haben.

Ganz kurz noch, bevor ich zum Schluss komme: Herr Präsident Graf, ich darf Ihnen, weil Sie vorhin gesagt haben, die Geschäftsordnung sieht eine Erwiderung nicht vor, die Bestimmung des § 58 Abs. 3 vorlesen:

„Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur durch einen Abgeordneten möglich, der in die Darlegung des berichtigten Sachverhaltes gemäß Abs. 2 persönlich einbezogen wurde 

Wenn also die Erwiderung jetzt im § 58 Abs. 3 ausdrücklich vorgesehen worden ist, dann gehe ich davon aus, dass es sie auch tatsächlich gibt, jedenfalls hier im Haus. Ich würde Ihnen empfehlen, sich die Geschäftsordnung anzuschauen. Das wollte ich Ihnen nur sagen, damit wir uns in Zukunft solche Debatten ersparen können. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

14.14


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Herr Kollege Jarolim, weil Sie das angesprochen haben: Wir wissen alle, dass es eine persönliche Erwiderung gibt. Sie haben sich aber zum Rednerpult gestellt und gesagt – Sie können es ja im Stenographischen Protokoll nachlesen –, Sie können keinen Widerruf machen. (Abg. Ing. Westenthaler: Das ist


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