Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll185. Sitzung / Seite 209

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jektbewertung vorhergesagten Schweregrads.“ Hierzu ist die Ermittlung des tatsäch­lichen Schweregrads der Verfahren notwendig. In Erwägungsgrund 10 der Tierver­suchs-Richtlinie wird letztlich betont, dass die Richtlinie „im Lichte der Fortschritte in der Wissenschaft und beim Tierschutz regelmäßig überprüft werden [sollte].“

Zur künftigen Optimierung der Schweregrad-Einstufung bestimmter beispielhafter Maßnahmen und Eingriffe in Anhang VIII Abschnitt III der Richtlinie („Beispiele für verschiedene Arten von Verfahren, die auf der Grundlage von mit der Art des Verfahrens zusammenhängenden Faktoren den einzelnen Kategorien der Schwere­grade zugeordnet werden“) ist daher die rückblickende Bewertung der Versuche von hervorragender Bedeutung. Denn zu dieser regelmäßigen Überprüfung der Richtlinie sind die Erfahrungen, die sich aus den rückblickenden Bewertungen ergeben eine wesentliche Informationsquelle. Und dies betrifft ALLE Schweregrade. Eine Einschrän­kung der rückblickenden Bewertung auf die als „schwer“ eingestuften Verfahren verhindert, dass die zugeordneten Beispiele der leichten und mittleren Schweregrade ebenfalls optimiert werden können.

Einzelnachweise:

Erwägungsgrund 40 der Tierversuchs-Richtlinie:

„Die Art des Projekts, die verwendete Tierart und die Wahrscheinlichkeit, die ge­wünschten Projektziele zu erreichen, können die Durchführung einer rückblickenden Bewertung erforderlich machen. Da sich Projekte im Hinblick auf ihre Komplexität, Länge und den Zeitraum bis zum Vorliegen der Ergebnisse stark voneinander unterscheiden können, ist es notwendig, dass die Entscheidung über eine rückblicken­de Bewertung unter umfassender Berücksichtigung dieser Aspekte getroffen werden sollte.

Dazu auch Erwägungsgrund 24 der Tierversuchs-Richtlinie:

„Bei der Entwicklung eines allgemeinen Formats für Berichterstattungszwecke sollte der tatsächliche Schweregrad der Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhaften Schäden, denen das Tier ausgesetzt wurde, berücksichtigt werden statt des bei der Projektbewertung vorhergesagten Schweregrads.

Dazu auch Erwägungsgrund 10 der Tierversuchs-Richtlinie „[]. Diese Richtlinie zielt auch darauf ab, für Tiere, die in Verfahren weiterhin verwendet werden müssen, ein möglichst hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Diese Richtlinie sollte im Lichte der Fortschritte in der Wissenschaft und beim Tierschutz regelmäßig überprüft werden.“

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Wolfgang Pirklhuber, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Wissenschaftsausschusses über die Regierungsvorlage (2016 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG) (2080 d.B.).

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

 


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