Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll185. Sitzung / Seite 266

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21.51.08 38. Punkt

Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über den Antrag 2104/A der Abge­ord­­neten Mag. Barbara Prammer, Fritz Neugebauer, Mag. Dr. Martin Graf, Kolle­ginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird (2019 d.B.) (Zweite Lesung)

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen nun zum 38. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Wir gehen in die Debatte ein.

Es ist niemand zu Wort gemeldet.

Wir gelangen daher zur Abstimmung über den Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in 2019 der Beilagen.

Der vorliegende Gesetzentwurf kann gemäß § 82 Abs. 2 Z 2 der Geschäftsordnung nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Somit stelle ich zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten fest.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf ihre Zustim­mung erteilen, um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist einstimmig.

Gemäß § 108 des Geschäftsordnungsgesetzes kann die dritte Lesung des vorlie­genden Gesetzentwurfes frühestens 24 Stunden nach Abschluss der zweiten Lesung stattfinden.

21.52.47 39. Punkt

Bericht des Immunitätsausschusses über das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Wien (614 St 3/10m) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung der Abge­ordneten zum Nationalrat Mag. Karin Hakl (2018 d.B.)

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen nun zum 39. Punkt der Tages­ordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Ich eröffne die Debatte.

Zu Wort hat sich niemand gemeldet.

Damit ist die Debatte auch schon wieder geschlossen.

Nun kommen wir zur Abstimmung über den Antrag des Immunitätsausschusses in 2018 der Beilagen, Folgendes zu beschließen:

„In Behandlung des Ersuchens der Staatsanwaltschaft Wien, GZ. 614 St 3/10m, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Karin Hakl wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass kein Zusam­nhmenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Karin Hakl besteht.“

Ich bitte jene Damen und Herren, die sich diesem Antrag anschließen, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist einstimmig angenommen.

 


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