Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll206. Sitzung / Seite 127

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Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden (Bundesrahmen­gesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen) (2348 d.B.) wird wie folgt geändert:

In Artikel 2 wird folgende Ziffer 6a eingefügt:

„6a. In § 54 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Studienpläne sind nur dann genehmigungsfähig, wenn sie die Zielsetzungen von Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention beachten und Inklusive Pädagogik in einem für die jeweilige Institution angemessenen Ausmaß berücksichtigen.“

Begründung

Mit Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behin­derungen (UN-Behindertenrechtskonvention) 2008 hat sich die Republik Österreich zur Umsetzung eines inklusiven Bildungssystems verpflichtet. Artikel 24 der UN-Behin­dertenrechtskonvention präzisiert: Um das Recht auf Bildung für Menschen mit Beeinträchtigungen ohne Diskriminierung und auf der Grundlage von Chancengleich­heit zu verwirklichen, ist Österreich verpflichtet ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und in der Perspektive lebenslanges Lernens zu gewährleisten.

Für Schulen und Lehrerende bedeutet das, sich der Vielfalt zu stellen und ALLE Kinder und Jugendliche gemeinsam bestmöglich zu fördern. Inklusive Schule kann nur funktionieren, wenn allen Lehrerenden zumindest ein Basiswissen über inklusive Pädagogik vermittelt wird. Eine entsprechende, verpflichtende Verankerung der „Inklusi­ven Pädagogik“ in die „PädagogInnenbildung Neu“ ist eine unbedingt notwen­dige Voraussetzung, um allen Lehrerenden ausreichende Kompetenzen für eine inklu­sive Schule zu vermitteln.

Während im Hochschulgesetz Bestimmungen zur Vermittlung von inklusiven Kom­petenzen sowie zur Erleichterung der Zulassungsbedingungen für Studierende mit Beeinträchtigungen vorgesehen werden, fehlen entsprechende Bestimmungen in dem Entwurf zum Universitätsgesetz.

Es ist unbedingt erforderlich, dass Inklusionspädagogische Basiskompetenzen aus den Bereichen Diagnostik, Beratung, Lernen, Motorik und Mobilität, Begabung, Wahrneh­mung, Gender, sozial-emotionales Verhalten, Sprache, Deutsch als Zweitsprache und Interkulturalität in einem „Pädagogischen Kern“ für alle Lehrämter verpflichtend veran­kert werden, um allen Lehrerenden ausreichende Kompetenzen für eine inklusive Schule zu vermitteln.

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Franz. 4 Minu­ten Redezeit. – Bitte.

 


14.30.41

Abgeordnete Anna Franz (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Ministerin Schmied! Herr Minister Töchterle! Geschätzte Damen und Herren im Hohen Haus! Die Entstehung dieser Gesetzesvorlage für die PädagogInnenausbildung Neu ist tat­sächlich ein Musterbeispiel dafür, wie man ein Reformprojekt erarbeiten sollte. Ich


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