Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll206. Sitzung / Seite 140

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Als Erster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Fichtenbauer. – Bitte.

 


15.07.02

Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen auf der Regierungsbank! Es geht bei dem vorliegenden Gesetzentwurf im Kern um eine Reform des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der sexuellen Integrität und der Selbstbestimmung.

Ich habe mir schon im Ausschuss erlaubt, darauf hinzuweisen, dass das ein sehr wesentlicher Schritt in die richtige Richtung ist. Es war stets ein Anliegen der freiheitlichen Fraktion, den strafrechtlichen Schutz von Verbrechensopfern in hohem Maße zu verbessern, Strafdrohungen zu erhöhen und notwendige Anpassungen vorzunehmen.

Einem Entschließungsantrag mit der Forderung nach einem Ausbau und der flächendeckenden Versorgung von Psychotherapieplätzen für Kinder, Jugendliche und Familien, um Opferhilfe zu gewährleisten, der seitens der Abgeordneten Kitzmüller und mir eingebracht wurde, wurde nicht zugestimmt.

Der Antrag enthielt außerdem die Forderung nach der Schaffung eines Straftat­bestandes, welcher die Entlassung eines Staatsbediensteten oder einer Person ermöglicht, die im Dienste einer unter Staatsaufsicht stehenden Organisation ist, welche nach § 206 rechtskräftig verurteilt wurde. Auch dies fand somit keine Zustim­mung.

Im Kern kommt es aber darauf an, dass mit dem Sexualstrafrechtsänderungs­gesetz 2013 wesentliche Verbesserungen durchgeführt werden, nämlich zum Beispiel die sehr wichtige Ausdehnung der inländischen Gerichtsbarkeit gemäß § 64 auf die Fälle der Vergewaltigung und geschlechtlichen Nötigung auch dann, wenn es sich um eine Auslandstat handelt. Also Sextourismus et cetera wird für Österreicher oder Personen, die in Österreich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Strafe unter­worfen sein.

Weiters erfolgte eine Verbesserung im Bereich der Definition der Prostitution sowie eine Ausdehnung des Straftatbestandes und eine Anhebung der Strafdrohungen im Bereich des Menschenhandels. Verbotene Adoptionsvermittlung, also Geschäft mit Adoption, wird ebenfalls unter Strafe gestellt. Entscheidend und wichtig ist auch die Anhebung der Strafuntergrenze bei der Vergewaltigung und der Strafdrohung für die qualifizierte geschlechtliche Nötigung.

Ebenso wichtig sind Anpassungen im Bereich des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Strafgesetzbuch an den Tatbestand der Vergewaltigung, wobei es ja, was die Intentionalität des Täters anlangt, sehr wichtig ist, das gleichzuschalten.

Weiters erwähne ich in diesem Zusammenhang die inhaltliche Erweiterung der Qual­ifikationen beim sexuellen Missbrauch von Unmündigen im Bereich von § 206 und § 207 Strafgesetzbuch, ebenso die Ausdehnung der Schutzaltersgrenze von 16 Jahren auf 18 Jahre im Bereich des § 207b, sexueller Missbrauch von Jugendlichen.

Ebenso führe ich die Ausdehnung des Tatbestandes der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren im Bereich des § 208 sowie die Ausdehnung des Tatbestan­des der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen an.

Dabei handelt es sich also um ein Paket zur Ausdehnung des Tatbestandes in Bezug auf sexualbezogene Tathandlungen. Ich verweise auch darauf, dass es seitens des BZÖ Kritik daran gegeben hat, dass schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen


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