Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll207. Sitzung / Seite 136

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

und Bewertung der Inhalte vorzunehmen, geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Das möchte ich in drei Punkten auch begründen.

Erstens: Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle ist hier die Notwendigkeit gegeben, den Instanzenzug entsprechend anzupassen und somit das Bundesverwal­tungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Wahlbehörde auch zuständig zu machen. Keine Frage, von dieser Seite her betrachtet wird es auch hier klarerweise Zustimmung von unserer Seite geben.

Zum Zweiten – und es ist für mich wichtig, das hervorzuheben – wird es durch den vor­liegenden Antrag möglich werden, eine Verbesserung im Wahlprozedere für Menschen mit Beeinträchtigungen, insbesondere mit Sehbeeinträchtigungen zustande zu bringen. Das haben wir im Hinblick auf die Möglichkeit der Vorzugsstimmenwahl erkannt. Ich möchte hier aber meine Verwunderung über die Ablehnung von weitergehenden Vor­schlägen zur Verbesserung der Situation bei Wahlen für Menschen mit Beeinträchti­gungen, die vonseiten des Kollegen Huainigg eingebracht wurden, durch die SPÖ im Ausschuss zum Ausdruck bringen. Er wird in weiterer Folge auch selbst darauf Bezug und dazu Stellung nehmen können.

Geschätzte Damen und Herren, zusammenfassend ist zu sagen, es ist ein wichtiger Schritt für Menschen mit Beeinträchtigungen gesetzt worden, indem die Möglichkeit geschaffen wurde, Reihungsnummern statt ausgeschriebener Namen zu verwenden, wenn es um die Vorzugsstimmenwahl geht.

Geschätzte Damen und Herren! Der dritte Punkt, den ich ansprechen möchte, befasst sich mit der Thematik elektronisch geführter Abstimmungsverzeichnisse. Wir haben auch hierüber im Ausschuss entsprechend sachlich diskutiert, aber es sind auf unserer Seite sehr, sehr viele Fragen offen geblieben. Denn wenn auch einige Gemeinden, ins­besondere die Stadt Graz, hier eine rechtliche Absicherung brauchen, um diese elek­tronisch geführten Abstimmungsverzeichnisse weiterhin anwenden zu können, ist es vor allem für uns als Gesetzgeber dennoch notwendig, hier klare Rahmenbedingungen zu setzen und Vorgaben zu machen, wie die Abläufe auch in Anwendung dieser elek­tronischen Abstimmungsverzeichnisse stattfinden sollen.

Wenn wir hierbei darauf schauen, welche Fragen offen geblieben sind, dann sprechen diese für sich. Denn es ist weder geregelt, welcher PC, welcher Laptop von welcher Seite, ob privat oder vom Amt, in den Wahlsprengeln zur Verfügung gestellt wird. Die Kosten der Anschaffung der jeweiligen EDV-Unterstützung für diesen Wahlvorgang in den Wahlsprengeln sind nirgends ausformuliert oder ausdiskutiert worden, geschätzte Damen und Herren.

Wird es zertifizierte Computer geben, die hierfür verwendet werden? Wer wird diese Zertifizierung durchführen, geschätzte Damen und Herren? Wird es zur Anwendung eines entsprechenden Programms ausgebildete Wahlbeisitzer geben? Wie viele wer­den in den einzelnen Sprengeln dieses Programm entsprechend bedienen können, wenn es zur Ablösung der Personen kommt? Wer garantiert, dass nicht im Hintergrund des jeweils in Benutzung befindlichen Computers, Laptops, was auch immer hier von­seiten der Öffentlichkeit vorgesehen sein soll, Programme laufen, die Daten aus dem Abstimmungsverzeichnis, welches ja dann elektronisch geführt wird, mittels internem Modem weiterleiten? – Eine Möglichkeit, die in der heutigen Zeit gegeben ist, die schwer nachvollziehbar sein wird, wenn die Daten einmal draußen sind. Wer auch immer etwas damit anstellen möchte, könnte es in dieser Art und Weise auch tun und diese Daten auch für sich nutzen. Und in diesem Zusammenhang wird es notwendig sein, hier auch in Zukunft klarere Ausformulierungen, klarere Regelungen zu haben, wie diese Nutzung der EDV-Unterstützung ablaufen wird.

Wir haben nämlich nicht einmal darüber geredet, dass vorgesehen ist, die Daten in den jeweiligen Wahlsprengeln auf USB-Sticks zu speichern. Und wenn man darüber


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite