Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll207. Sitzung / Seite 181

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

setz hat den Betreuungsbedarf eines Kindes stets zu verschonen, mögen die Eltern das Kind persönlich betreuen, mögen sie eine zeitweilige Fremdbetreuung des Kindes, z.B. im Kindergarten, pädagogisch für richtig halten oder mögen sich beide Eltern für eine Erwerbstätigkeit entscheiden und deshalb eine Fremdbetreuung in Anspruch neh­men. “

(Zitate: 2 BvR 1057/92, 980/91)

Auch der österreichische Verfassungsgerichtshof hat die Freiheit der Eltern bei der Wahl der Kinderbetreuung bekräftigt (VfSlg: 13067):

ob die Eltern beide berufstätig sind und für die Kinderbetreuung anderweitig sorgen oder ein Teil, statt erwerbstätig zu sein, die Hauptlast der Kinderbetreuung übernimmt, ist Sache privater Lebensgestaltung.“

Die Länder finanzieren die Fremdbetreuung von Kindern mit beträchtlichen Mitteln, so werden etwa im Land Salzburg für Betreuungsplätze im Ausmaß von 30 bis 40 Stun­den pro Woche 777,- Euro pro Monat zugeschossen, wobei 60% vom Land und 40% von der Gemeinde zu entrichten sind.

Familien, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen, werden demgegenüber nicht gefördert.

Aus diesem Grund wurde in der Salzburger Gemeinde Berndorf ein Modell entwickelt, das dieses Manko auszugleichen versucht. Dabei geht es um die konkrete Wertschät­zung der familiären Kinderbetreuung durch Anhebung des Kinderbetreuungsgeldes auf die Höhe des Mindestsicherungssatzes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.

Zitat aus einer Pressemitteilung der Gemeinde Berndorf vom Dezember 2012:

„Gemeinde-Berndorf beschließt neues Modell und fordert Unterstützung von Bund und Land

Einstimmig, also mit Zustimmung von ÖVP, SPÖ und FPÖ hat die Gemeindevertretung von Berndorf knapp vor Weihnachten das „Berndorfer Modell“ zur Förderung der fami­lieninternen Kinderbetreuung beschlossen.

Dabei geht es um konkrete Wertschätzung der familieninternen Kinderbetreuung durch Anhebung des Kinderbetreuungsgeldes auf die Höhe des Mindestsicherungssatzes von € 773,--/Monat bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.

Einleitend ist festzuhalten, dass die familienexterne Betreuung von Kindern zwischen 1. und 3. Lebensjahr auf Grundlage des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes, ergän­zend zum Kinderbetreuungsgeld zusätzliche öffentliche Mittel erfordert und die dabei geleistete, am Markt erbrachte Arbeit dadurch entsprechende Wertschätzung erfährt.

Nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz sind nämlich die Gemeinden und das Land Salzburg verpflichtet, bei Inanspruchnahme einer familienexternen Betreuung in einer Krabbelgruppe oder durch eine Tagesmutter, folgende finanzielle Leistungen zu erbringen:

 

€ / Monat 40 % Gem

€ / Monat 60 % Land

für 10 Std./Woche

€   79,--

€ 119,--

für 20 Std./Woche

€ 158,--

€ 238,--

für 30 Std./Woche

€ 236,--

€ 354,--

ab 30 Std.

€ 315,--

€ 462,--

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite