Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 41

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dem Ex-Partner vorenthalten, es wird zum Beispiel vorgetäuscht, das Kind sei krank. Jedenfalls kann das Besuchsrecht oft nicht wahrgenommen werden, und die dies­bezüglichen Durchsetzungsmöglichkeiten sind sehr beschränkt. – Ich habe in meinem Zivilberuf als Polizeibeamter oft mit solchen Problematiken zu tun. Dafür ist allerdings nicht die Polizei zuständig, weil das eine Privatrechtsangelegenheit ist, und dann fangen die Probleme an.

Ich möchte jetzt wirklich einmal auf die konkreten Probleme eingehen. Die Problematik, wenn ein Kind vorenthalten und das Besuchsrecht nicht eingehalten wird, besteht darin, dass der betroffene Ex-Partner sich rechtlich nirgends wirklich hinwenden bezie­hungs­weise erst zu einem späteren Zeitpunkt rechtliche Maßnahmen ergreifen kann, und dann ist es natürlich schwierig, zu beweisen, dass das Kind tatsächlich vorent­halten wurde. – Auf diese Weise kommt es zu großen Problemen.

Meine Damen und Herren, ich bringe jetzt ein Beispiel aus der Praxis. Stellen wir uns vor, der Kindesvater steht vor der Haustür und möchte das Kind abholen – das ist gesetzlich geregelt, das wurde vom Richter so beschlossen –, die Kindesmutter gibt das Kind aber nicht heraus. Dann hat der Vater halt die Möglichkeit, über Einschaltung eines Anwalts um teures Geld bei Gericht das Besuchsrecht zu erzwingen, und dabei ist es natürlich immer schwierig, zu beweisen, warum das Kind vorenthalten wurde. Ich habe das vorhin schon einmal angesprochen: Oft wird behauptet, das Kind sei krank oder was auch immer.

Ich sehe da große Problematiken. Nach dem SPG gibt es im Zusammenhang mit der Wegweisung einen Journalrichter, der darüber entscheidet. Warum ist das nicht beim Besuchsrecht auch möglich? Ich finde, das wäre ein richtiger Schritt und ein guter Tipp für Sie, Frau Minister: Sie könnten umsetzen, dass dieser Journalrichter bei den Bezirks­gerichten auch die Möglichkeit hat, in solchen Angelegenheiten zur Verfügung zu stehen und einstweilige Verfügungen zu treffen. So könnte wirklich bewiesen werden, dass ein Kind vorenthalten wurde.

Ich möchte noch einige Beispiele aus der Praxis nennen. Ein Bekannter hat sich an mich gewandt: Er hat die Kinder ungefähr für eine Hälfte des Monats, zahlt aber voll für die Kinder. (Abg. Lueger: Das gibt es nicht!) – Doch, das ist so! Die Mutter gibt die Kinder, wenn sie bei ihr sind, zu den Großeltern und kümmert sich fast nicht um sie. Er hat dann bei Gericht vorgesprochen und versucht, die Obsorge für die Kinder zu bekommen, weil sie ohnedies meist bei ihm sind. Die Mutter wollte dann noch eine Erhöhung, und als er diesen Schritt gesetzt hat, um seine Kinder ganz zu bekommen, ist die Dame hergegangen und hat den Kindern gesagt, dass sie nicht mehr zum Papa dürfen, weil der Papa ihnen sonst kein Geld mehr gibt, damit sie etwas zu essen kaufen können. – Meine Damen und Herren! Das sind Beispiele, wie es in der Praxis tatsächlich läuft. Das sollte man sich einmal anschauen! Da liegen nämlich die Prob­leme, und diese sind nicht gelöst.

Frau Minister, da könnten Sie über Weisungen und über interne Regelungen bei den Bezirksgerichten den Menschen helfen, dass diese zu ihrem Recht kommen und dass vor allem die Kinder zu ihrem Recht kommen, Vater oder Mutter, je nachdem, wie die Lage ist, auch wirklich zu sehen. Die Kinder haben nämlich dieses Bedürfnis.

Ich kenne noch einen zweiten Fall, den ich Ihnen kurz schildern möchte: Auch diesfalls hat der Vater keine Chance, das Kind zu sehen. (Präsidentin Mag. Prammer gibt das Glockenzeichen.) Die Mutter sagt immer, dass das Kind den Vater nicht sehen will. Dem Kind wird immer irgendetwas eingeredet. Der Vater kommt nicht zu seinem Recht, er kann nur über die Schule Kontakt mit dem Kind aufnehmen, und das ist der falsche Weg.

 


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