Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 260

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anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.““

3. Art. 1 Z 2a erhält die Bezeichnung „2b.“. Z 2a lautet:

„2a. In § 7 Abs. 1 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a. „Ausfallsreserve“ jenen Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient;““

4. In Art. 1 wird als Z 2c eingefügt:

„2c. § 7 Abs. 1 Z 62 lautet:

„62. „Sekundärregelung“ die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austausch­leistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezen­tralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;““

5. In Art. 1 wird als Z 3a eingefügt:

„3a. § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Jeder Zählpunkt ist durch den Netzbetreiber einer Netzbenutzerkategorie zuzu­ordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern, und den Zeitrahmen für diese Zuordnung festzulegen.““

6. In Art. 1 wird als Z 3b eingefügt:

„3b. In § 23 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Der Bilanzgruppenkoordinator hat bei der Übernahme und Auswertung der Messdaten gemäß Abs. 4 Z 4 eine getrennte Bilanzierung der Erzeugungsdaten in von der Regulierungsbehörde mit Verordnung festzulegende Netzbenutzerkategorien vor­zu­nehmen. Betreiber von Verteilernetzen haben dazu bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 45 Z 1 die für die unterschiedliche Kategorisierung und Bilanzierung der erzeugten Einspeisemengen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, auf die gemäß Satz 1 ausgewerteten Daten zuzugreifen.““

7. In Art. 1 wird als Z 3c eingefügt:

„3c. § 23 Abs. 5 Z 5 lautet:

„5. Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminie­rungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu gewähren. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 67 sowie gemäß § 69.““

8. Art. 1 Z 6a erhält die Bezeichnung „6d.“, Art. 1 Z 6b erhält die Bezeichnung „6j.“ und Art. 1 Z 6c erhält die Bezeichnung „6k.“. Z 6a bis Z 6c lauten:

„6a. § 50 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden, und Ansprüche und Verpflichtungen, die die Netzverlustenergiebeschaffung und die Beschaffung der Sekundärregelung betreffen, sind im Rahmen des Jahresabschlusses


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