Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll55. Sitzung / Seite 225

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Die Anmaßung des Gesetzgebers, bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Inte­grität und Selbstbestimmung von minderjährigen Personen, zwischen "bloß leichten Folgen" und "schweren Folgen" derartiger strafbarer Handlungen unter Ausnützung des bestehenden Vertrauensverhältnisses insbesondere in Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger zu unterscheiden, hat bereits aus Respekt vor den Op­fern und nicht zuletzt aufgrund der notwendigen Prävention durch Abschreckung einer klaren, unmissverständlichen gesetzlichen Normierung zu weichen.

In dieser Norm muss im Sinne der Ausweitung des Schutzbereiches eine Berücksichti­gung wehrloser beziehungsweisen psychisch beeinträchtigter Personen Platz greifen.

Eltern, Großeltern und sonstige Obsorgeberechtigte müssen darauf vertrauen können, dass ihre Schutzbefohlenen bei der Erziehung, der Ausbildung und der Beaufsichti­gung in öffentlichen sowie auch in privaten Betreuungseinrichtungen und -organisa­tionen niemals sexuellen Übergriffen ausgesetzt sind; erst recht nicht sexuellen Über­griffen durch Wiederholungstäter.

Um diese Gefahr, insbesondere in diesem Bereich die Wiederholungstäterschaft, hint­anzuhalten, bedarf es eines lebenslangen Betätigungsverbotes für einschlägig vorbe­strafte Sexualstraftäter.

Da es auch im Sinne der Betreuungseinrichtungen und -organisationen ist, die ihnen anvertrauten Schutzbefohlenen vor jedweder Gefahr eines sexuellen Missbrauchs, ins­besondere durch Wiederholungstäter zu schützen, hat der Gesetzgeber ein sicheres Bewerbungsverfahren für die Bereiche der Erziehung, Ausbildung und Beaufsichtigung von minderjährigen oder wehrlosen beziehungsweise psychisch beeinträchtigten Per­sonen vorzusehen.

Dazu ist es notwendig, dass die oben genannten Betreuungseinrichtung und -organisa­tio­nen verpflichtet werden, im Zuge eines Bewerbungsverfahrens eine als solche de­klarierte und gesondert von der zuständigen Behörde geführte Strafregisterbescheini­gung „Sexualstraftaten gegen minderjährige, wehrlose sowie psychisch beeinträchtigte Personen“ vom jeweiligen Bewerber zu verlangen. Auch Leermeldungen sind vorzule­gen, um eine Umgehung der Vorlagepflicht hintanzuhalten.

Um das Wohl, besonders das Kindeswohl, hervorzuheben, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von minderjährigen aber auch die Unversehrtheit von wehrlosen so­wie psychisch beeinträchtigte Personen besser zu gewährleisten, ist es nicht nur not­wendig sondern auch ein „Muss“, dass Verurteilungen wegen Sexualstraftaten, unab­hängig von ihrer Strafhöhe, nicht getilgt werden.

Vor diesem Hintergrund stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Gesetzesvorla­ge zuzuleiten, die Maßnahmen zur Vorbeugung von sexuellen Übergriffen auf minder­jährige, wehrlose sowie psychisch beeinträchtigte Personen in privaten und öffentli­chen Betreuungseinrichtungen vorsieht. Diese Maßnahmen richten sich gegen Perso­nen, die in der Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung sowie sonstigen intensiven Kontakten mit Minderjährigen oder wehrlosen beziehungsweise psychisch beeinträch­tigten Personen zum Tatzeitpunkt tätig waren und einer Sexualstraftat gegen Schutz­befohlene überführt worden sind. Diese einschlägig verurteilten Sexualstraftäter sind auf Lebenszeit von der Erziehung, Ausbildung und Beaufsichtigung Minderjähriger so­wie wehrloser oder psychisch beeinträchtigter Personen auszuschließen.

Hierzu sind in der Gesetzesvorlage folgende Eckpunkte inhaltlich abzubilden:

 


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