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Petition
Im Unterschied zu einer Bürgerinitiative werden Petitionen von Abgeordneten zum Nationalrat oder von BundesrätInnen überreicht. Für die PolitikerInnen bieten Petitionen die Möglichkeit, konkrete Anliegen von BürgerInnen aus ihrem Wahlkreis im Parlament zu behandeln.
Die Petition im Nationalrat
Voraussetzungen
Um im Nationalrat behandelt zu werden, muss eine Petition
- schriftlich vorliegen
- sich auf einen Bereich beziehen, der in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache (wie Gewerbe-, Verkehrs- oder Wasserrecht), nicht aber eine Landes- oder Gemeindeangelegenheit (Baurecht, Jagd, Fischerei u. a.) ist;
- von einem Mitglied des Nationalrates eingereicht werden. (§§ 100 GOG-NR)
Elektronische Zustimmung
BürgerInnen können dem Anliegen einer im Nationalrat rechtsgültig eingebrachten Petition elektronisch zustimmen. Dies dient der Abbildung der politischen Interessenlage und hat für die Beratungen im Nationalrat informativen Charakter.
Die elektronische Zustimmungsmöglichkeit ist in der Liste der Petitionen mit
gekennzeichnet. Durch Anklicken dieses Symbols wird das entsprechende Formular aufgerufen.
Für die Abgabe einer elektronischen Zustimmungserklärung sind die Vollendung des 16. Lebensjahrs sowie die österreichische Staatsbürgerschaft notwendig. Dies entspricht den gemäß § 100 GOG-NR für die Unterstützung einer parlamentarischen Bürgerinitiative geltenden Voraussetzungen.
Bis zum Abschluss der Beratungen im Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen steht die elektronische Zustimmungsmöglichkeit offen.
Verfahren im Ausschuss des Nationalrates
Petitionen werden im Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen behandelt, wobei der/die jeweils einreichende Abgeordnete dem Ausschuss auch die Zuweisung an einen anderen Fachausschuss vorschlagen kann. Der Ausschuss selbst kann Stellungnahmen von Ministerien bzw. anderen Institutionen einholen sowie Hearings mit ExpertInnen durchführen. Und er kann weiters folgende Beschlüsse fassen:
- Die Petition einem anderen Fachausschuss zur weiteren Behandlung zuzuweisen,
- den Gegenstand der Volksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu übermitteln, oder
- von der weiteren Verhandlung Abstand zu nehmen, wenn der Gegenstand zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist,
- die Petition zur Kenntnis zu nehmen. (§§ 100 a,b,c GOG-NR)
Formblatt für Petitionen / PDF, 7 KB
Die Petitionen im Bundesrat
Voraussetzungen
Eine Petition kann auch an den Bundesrat gerichtet werden. Diese kann nur durch ein Mitglied des Bundesrates an die Länderkammer übermittelt werden. Sie wird zur Einsicht in der Parlamentsdirektion aufgelegt. Eine Petition wird im Bundesrat im "Ausschuss für BürgerInnenrechte und Petitionen" behandelt. (§ 25 GOG-BR)
Verfahren im Ausschuss des Bundesrates
Der betraute Ausschuss hat dem Bundesrat über die Petition innerhalb von sechs Monaten Bericht zu erstatten und kann beantragen, dass der Bundesrat einen Gesetzesantrag über den Inhalt der Petition beim Nationalrat einbringt oder eine Entschließung fasst, mit der das zuständige Regierungsmitglied aufgefordert wird, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Erfolgt in diesem Zeitraum keine Berichterstattung des jeweiligen Ausschusses an das Plenum, so ist die Petition von dem/der PräsidentIn des Bundesrates an das zuständige Mitglied der Bundesregierung zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten. (§§ 16, 17 und 18 GOG-BR)
