Parlamentskorrespondenz Nr. 730 vom 14.10.2003

REGIERUNGSVORLAGEN

----

PROMILLEGRENZE FÜR KAPITÄNE: SCHIFFFAHRTSGESETZ GILT AUCH AM BODENSEE

Durch eine Änderung des Schifffahrtsgesetzes (203 d.B.) soll nun klargestellt werden, dass jene Bestimmung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, die Grenzwerte für das Führen von Wasserfahrzeugen unter Alkoholeinwirkung festsetzt, auch vollzogen werden kann. In diesem Sinn wird der örtliche Geltungsbereich der einschlägigen Passagen des Schifffahrtsgesetzes ausdrücklich auf den Bodensee ausgedehnt.

EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SICHERHEITSSTANDARDS FÜR DIE SEILBAHNEN

Eine Änderung des Seilbahngesetzes (204 d.B.) schafft eine neue Rechtsgrundlage für Seilbahnen und Schlepplifte, die an einem hohen in den EU-Mitgliedstaaten einheitlichen Sicherheitsniveau orientiert ist. Weitere Ziele des Gesetzes sind eine Kompetenzanpassung unter Beibehaltung der bisherigen bürgernahen Verwaltungspraxis sowie Verfahrungsstraffung und die Schaffung genehmigungsfreier Tatbestände.

(Schluss)