Parlamentskorrespondenz Nr. 903 vom 26.11.2003

REGIERUNGSVORLAGEN

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VEREINHEITLICHUNG DES BERICHTSWESENS DER KRANKENANSTALTEN

Die Novellierung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen (DokuG-Novelle 2003) zielt vor allem auf eine Vereinheitlichung und Vereinfachung des Informations- und Berichtssystems in den Krankenanstalten ab, heißt es im Vorblatt der Regierungsvorlage. In der 15a B-VG-Vereinbarung über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung wurde festgelegt, dass neben der Weiterentwicklung einer bundesweit einheitlich geregelten Krankenanstalten-Kostenrechnung auch eine verbesserte Dokumentation mit 1. Jänner 2004 verpflichtend umzusetzen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass dadurch weder neue Datenmeldungen noch zusätzliche Berichtszeitpunkte eingeführt werden. Auf Grund der verbesserten organisatorischen Abläufe dürfe in Summe aber mit einer Reduzierung des Prüf- und Korrekturaufwandes auf allen Ebenen und mit einer rascheren Verfügbarkeit der Daten gerechnet werden. (282 d.B.)

FLEISCHUNTERSUCHUNGSGESETZ AN STRENGERE EU-VORGABEN ANGEPASST

Diese Vorlage der Bundesregierung dient der EG-konformen Gestaltung des österreichischen Fleischuntersuchungsgesetzes. Die wichtigsten Inhalte sind dabei die Neuregelung der Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen sowie die Ergänzung der Kontrollbestimmungen; gegenstandlose Bestimmungen werden aufgehoben. Bisher war es aus Tierschutzgründen gestattet, in Ausnahmefällen die Untersuchung des lebenden Schlachttieres zu unterlassen. Diese Regelung wurde bei den letzten EU-Veterinärkontrollen in Österreich als nicht EU-konform beanstandet und wegen der Gefahr der Übertragung von Zoonosen als nicht mehr tolerierbar beurteilt. Eine Untersuchung muss nunmehr zumindest von einem praktischen Tierarzt durchgeführt werden, da das Tier ansonsten  nicht mehr zur Lebensmittelgewinnung verwendet werden darf. Außerdem wird die Entnahme von Kopffleisch nur dann erlaubt, wenn die Augen unverletzt sind. (292 d.B.)

TIERGESUNDHEITSGESETZ: NEUREGELUNG DER UNTERSUCHUNGSTARIFE UND ENTSCHÄDIGUNGEN

Das Tiergesundheitsgesetz wird um eine Ermächtigung der Bundesministerin zur Festlegung von Untersuchungstarifen und pauschalen Ausmerzentschädigungen ergänzt. Im konkreten geht es darum, dass die Ministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung einen kostendeckenden Tarif für Untersuchungen festlegen kann. Es kann jedoch auch der Landeshauptmann mit dieser Aufgabe betraut werden, wenn es sich um Gebühren für solche Betriebskontrollen handelt, die jenen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz inhaltlich gleichen. Bei Entschädigungen nach dem Tiergesundheitsgesetz kommt es zu einer Verwaltungsvereinfachung. Es gibt nunmehr die Möglichkeit, eine pauschale Ausmerzentschädigung pro Tier festzulegen, wobei von 75 % des durchschnittlichen Tierwertes auszugehen ist.(293 d.B.)

ANPASSUNGEN UND KLARSTELLUNGEN IM ÄRZTEGESETZ

Die Regierung hat die 5. Ärztegesetz-Novelle vorgelegt, um neben der Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben aktuell aufgetretene, klarstellungsbedürftige Fragestellungen legistisch einer Lösung zuzuführen. Einen besonderen Stellenwert nimmt dabei die Regelung der Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien ein. Darüber hinaus werden im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung weitere Kompetenzen an die Österreichische Ärztekammer übertragen. Dazu gehören die Erlassung der Ärzteliste-Verordnung sowie die Erlassung von Verordnungen hinsichtlich der Ausbildung von Ärzten.(306 d.B.)

BUNDES-GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ WIRD UMFASSEND NOVELLIERT

Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht eine Anpassung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes an das EU-Recht vor. Bei der Novellierung steht  vor allem die Ausweitung des Gleichbehandlungsgebotes auf die Gründe der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Diskriminierung im Vordergrund. Der Diskriminierungstatbestand der Behinderung wird in einem eigenen Behinderten-Gleichstellungsgesetz geregelt. Weitere Inhalte des Gesetzes: Ausdehnung des Geltungsbereiches auf Personen mit freien Dienstverträgen zum Bund, Aufnahme der ausdrücklichen Definition der Begriffe der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung, Einführung des Tatbestandes der geschlechtsbezogenen Belästigung, Beweiserleichterung, Aufnahme der Zielbestimmung der aktiven Gleichstellung von Frauen und Männern, Anpassung der Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung inklusive Schadenersatzregelungen, Beweismaßerleichterung bei der gerichtlichen Geltendmachung, Einführung eines Benachteiligungsverbots als Maßnahme zur Verstärkung des Schutzes vor Diskriminierungen (auch für Zeuginnen und Zeugen), Ausweitung der Zuständigkeit der mit der Gleichbehandlung befassten Institutionen.(285 d.B.)

GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ WIRD DEM EU-RECHT ANGEPASST

Ebenso wie im Bereich des Bundes müssen auch im privatwirtschaftlichen Sektor die zwei EU-Antidiskriminierungsrichtlinien umgesetzt werden, was eine Novellierung des Gleichbehandlungsgesetzes erforderlich macht. Zum einen geht es dabei um die Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, und zum anderen um die Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen auf Grund der Religion oder einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbietet, verwiesen. Weiters müsse dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen entsprochen werden.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der besseren Lesbarkeit erfolgt die Umsetzung in zwei Gesetzen: Das bisherige Gleichbehandlungsgesetz wird in das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz) umbenannt und entsprechend novelliert. Darüber hinaus wird ein Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz - GlBG) erlassen, das die materiellen Bestimmungen übernimmt und um jene Regelungen erweitert wird, die sich aus dem Umsetzungsbedarf ergeben. Schließlich werden geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet.

Die Eckpunkte der legistischen Maßnahme: Ausweitung des Geltungsbereiches (ausgenommen Diskriminierung auf Grund einer Behinderung), Ausdehnung auf arbeitnehmerähnliche Person, Ausdehnung auf Entsendefälle, Aufnahme der ausdrücklichen Definition der Begriffe der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung, Einführung des Diskriminierungtatbestandes der geschlechtsbezogenen Belästigung, Beweismaßerleichterung, Aufnahme der Zielbestimmung der aktiven Gleichstellung von Frauen und Männern, Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung inklusive Schadenersatzregelungen, Ausweitung der Strafsanktion bei Verletzung des Gebotes der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, Schaffung besonderer unabhängiger Stellen durch entsprechende Ausgestaltung der Gleichbehandlungsanwaltschaft, Absicherung der Unabhängigkeit der Anwältinnen für Gleichbehandlung sowie Einführung der Parteistellung etc.

Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten, wobei in Senaten entschieden wird: Senat I für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, Senat II für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.(307 d.B.)

NEUREGELUNG IM BEREICH DER TIERISCHEN ABFÄLLE

Die Europäische Union hat eine umfassende Neuregelung für den Bereich der Entsorgung und Verwertung von tierischen Abfällen sowie für die Herstellung und das Inverkehrbringen von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten erlassen. Diese EG-Verordnung ist direkt anwendbares Recht in Österreich und erfordert für die Durchführung und Anwendung legistische Begleitmaßnahmen in Form eines eigenen Bundesgesetzes (Tiermaterialiengesetz - TMG). Im konkreten beinhaltet die Vorlage die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich Betriebszulassen, behördlicher Kontrollen, Regelungen über die Ablieferung und Strafbestimmungen. (314 d.B.) (Schluss)